Drei Monate Maskenpflicht: Was passiert bei Verstößen?

Stand: 28.07.2020, 11:10 Uhr

  • Kommunen entscheiden individuell über Bußgelder
  • Bundesländer gehen unterschiedlich mit Verstößen um
  • Wo Menschen unbedingt einen Mund- und Nasenschutz benötigen

Seit drei Monaten ist der Mund-Nasen-Schutz nun schon fester Bestandteil unseres Alltags. Es liegt immer eine Maske auf dem Küchentisch bereit, eine "Notfallmaske" liegt im Auto und ein selbstgenähter Schutz hängt frisch gewaschen auf der Wäscheleine zum Trocknen. Doch was passiert eigentlich, wenn man in Bus und Bahn oder im Supermarkt gegen die Maskenpflicht verstößt?

Bußgelder in Kommunen unterschiedlich

Zwei Mitarbeiter des Kölner Ordnungsamts von hinten, beim Kontrollgang durch den Grüngürtel

Die NRW-Landesregierung überlässt die Höhe der Strafe bei Missachtung den Kommunen, ein Regelsatz ist in der Corona-Schutzverordnung nicht festgelegt. So sind beispielsweise laut Bußgeldkatalog 2020 bei Verstoß gegen die Maskenpflicht in Aachen nur 35 Euro, in Köln hingegen 150 Euro Bußgeld fällig. In vielen Städten werden ebenfalls Bußgelder verhängt, in anderen Städten kontrolliert das Ordnungsamt und weist die Menschen gegebenenfalls lediglich auf das Tragen einer Maske hin oder erteilt Platzverweise.

Gemeinsam mit dem Ordnungsamt Duisburg kontrollierte beispielsweise die Duisburger Verkehrsgesellschaft (DVG) bis Mitte Juni 30.000 Fahrgäste in Bussen und Bahnen. Dabei soll es keine Zwischenfälle gegeben haben, nur wenige Menschen mussten aufgrund von Missachtung der Maskenpflicht die öffentlichen Verkehrsmittel verlassen.

Häufig Probleme mit Einhaltung der Maskenpflicht

Die Verkehrsabteilung der Dortmunder Stadtwerke meldete in den vergangenen fünf Wochen insgesamt 6.850 Verstöße gegen die Maskenpflicht, die sich in den allermeisten Fällen aber an den Bushaltestellen und Bahnhöfen ereigneten. Vom Hausrecht, also dem Erteilen eines Platzverweises, machten sie allerdings nur in etwa 100 Fällen Gebrauch. Ein Krankenhaus in Herdecke hat die Besuche von Patienten wieder etwas herunterfahren müssen, da sich viele Besucher nicht an die Beschränkungen gehalten oder sich ihnen sogar widersetzt haben. Deshalb bekommen Besucher jetzt nur noch mit Sondergenehmigung Zutritt.

Auch ein Düsseldorfer Friseur sieht seine Branche gleich vor mehrere Probleme gestellt. Zum einen weil er Kunden verliert, die keine Lust auf einen Friseurbesuch mit Maske haben, zum anderen, weil sich einige Kollegen in anderen Läden nicht an die Maskenpflicht oder die Vorgabe des Haarewaschens halten.

So gehen andere Bundesländer mit Verstößen um

Der Föderalismus in Deutschland gibt den einzelnen Bundesländern die Möglichkeit, die Corona-Maßnahmen lokaler, gezielter und angemessener zu verhängen. Allerdings können die örtlichen Unterschiede die Bürger (und Reisenden) sehr verunsichern. So zahlt man etwa in Bayern 150 Euro (bei Kindern unter 14 Jahren die strafmündige Begleitperson), in Berlin sogar 50 bis 500 Euro, in Brandenburg, Sachsen und Schleswig-Holstein hingegen wird man gar nicht zur Kasse gebeten.

Bei Verstößen anderer Art gegen die Corona-Schutzverordnung in NRW sind deutlich höhere Bußgelder festgelegt. Einen Überblick erhalten Sie auf der Seite des Bußgeldkatalogs 2020:

Wo Menschen unbedingt einen Mund- und Nasenschutz tragen müssen

  • in geschlossenen Räumlichkeiten bei Konzerten und Aufführungen außer am Sitzplatz
  • in geschlossenen Räumlichkeiten von sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen, Museen, Ausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen, von Tierparks, Zoologischen und Botanischen Gärten sowie von Garten- und Landschaftsparks
  • im Innenbereich von Ausflugsschiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen
  • beim praktischen Fahrunterricht sowie Fahrprüfungen
  • in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften, auf Wochenmärkten, auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen sowie in Wettvermittlungsstellen
  • auf Messen und Kongressen außer am Sitzplatz
  • in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 Metern zum Kunden erbracht werden
  • in geschlossenen Räumlichkeiten von gastronomischen Einrichtungen außer am Sitzplatz
  • in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens
  • bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen
  • in den Warteschlangen vor den vorgenannten Einrichtungen

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