Kontaktbeschränkungen, Beherbergungsverbot, Abstandsregeln - Bund und Länder greifen tief in die Freiheitsrechte jedes einzelnen ein, um eine weitere Ausbreitung des Coronavirus auszubremsen. Damit solch weitgehende Maßnahmen auch vor Gerichten Bestand haben, brauchen sie eine sichere Rechtsgrundlage. Dafür haben Bundestag und Bundesrat das Infektionsschutzgesetz geändert.
Was besagt das Infektionsschutzgesetz genau?
In Kraft ist es seit dem Jahr 2001. Das Ziel des Gesetzes: Übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorbeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Zum Zuge kommt das Gesetz bei ansteckenden Krankheiten. Zum Beispiel bei Masern oder bei Ebola. Oder eben wie aktuell beim Coronavirus.
In Paragraph eins, Absatz zwei des Infektionsschutzgesetzes heißt es: "Die hierfür notwendige Mitwirkung und Zusammenarbeit von Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, Ärzten, Tierärzten, Krankenhäusern, wissenschaftlichen Einrichtungen sowie sonstigen Beteiligten soll entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologischen Wissenschaft und Technik gestaltet und unterstützt werden. Die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen, Lebensmittelbetrieben, Gesundheitseinrichtungen sowie des Einzelnen bei der Prävention übertragbarer Krankheiten soll verdeutlicht und gefördert werden."
Warum eine Reform?
Ziel der Gesetzesänderung ist es vor allem, bislang per Verordnung erlassene Corona-Maßnahmen gesetzlich zu untermauern und konkret festzuschreiben. So soll verhindert werden, dass einzelne Regelungen von Gerichten gekippt werden. Mit der Gesetzesnovelle wird nun ein neuer Paragraf eingefügt, der die möglichen Schutzmaßnahmen von Landesregierungen und Behörden konkret auflistet.
Dazu zählen: Abstandsgebote, Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum, das Beschränken oder Untersagen von Übernachtungsangeboten, Reisen, Kultur-, Sport- und Freizeitveranstaltungen, das Schließen von Geschäften oder das Anordnen einer Maskenpflicht im öffentlichen Raum.
Festgeschrieben im Gesetz wird auch die sogenannte 7-Tage Inzidenz von 35 und 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche, ab denen Schutzmaßnahmen getroffen werden sollen. Vorgeschrieben wird aber auch, dass die Rechtsverordnungen zeitlich zu befristen sind. Ihre Geltungsdauer soll grundsätzlich vier Wochen betragen. Sie kann aber verlängert werden. Außerdem müssen die Verordnungen mit einer allgemeinen Begründung versehen werden.
Kann man jetzt am Parlament vorbei regieren?
Mit der Forderung nach einem Parlamentsvorbehalt, also einem Recht von Bundestag oder Landtagen, Verordnungen zumindest im Nachhinein wieder zu kassieren, konnte sich die SPD nicht durchsetzen. Insofern bleibt es bei Informationsrechten und der Begründungspflicht. Allerdings dürfte es für Regierungen schwer sein, sich über ein anderslautendes Parlamentsvotum hinwegzusetzen. Am Parlament vorbei regieren - das wird also so nicht möglich sein.
Übrigens: Die Gesetzes-Reform bietet ein Mehr an Demokratie. Denn wenn Maßnahmen verhängt werden, besteht generell eine Begründungspflicht und eine zeitliche Befristung.