Viele Menschen, Gesang und Alkohol ist auch mit im Spiel, zumindest bei einer Person - das klingt nach ausgelassener Privatparty oder Fußballstadion. Dieses Setting ist aber auch in Kirchen anzutreffen. Insbesondere Freikirchen haben sich in der Vergangenheit immer wieder zu Corona-Hot-Spots entwickelt. Die evangelische und katholische Kirche in NRW haben ihre Corona-Maßnahmen nun verschärft.
Sie orientieren sich an der 7-Tage-Inzidenz und stufen die Maßnahmen je nach Wert ab. Erste Verschärfungen greifen ab 35, andere ab 50. Praktisch bedeutet das für die meisten Gemeinden sofortiger Vollzug. Denn mit Ausnahme weniger Landkreise wurde in NRW der Wert von 35 überschritten, in den meisten Kreisen sogar schon die Marke von 50.
Bistümer: Maskenpflicht und weniger Gesang
In der katholischen Kirche entscheiden die Bistümer über ihre jeweiligen Corona-Maßnahmen. So gilt beispielsweise im Bistum Aachen ab sofort eine Maskenpflicht für Gottesdienstbesucher, wenn der Inzidenzwert vor Ort auf 35 steigt. Singen ist weiterhin möglich, wenn der Mindestabstand eingehalten wird. Ab einer Inzidenz von 50 muss der Gemeindegesang jedoch deutlich reduziert werden.
Das Erzbistum Paderborn hat festgelegt: Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz über dem Wert von 50, muss die Zahl der Gottesdienstbesucher auf maximal 50 Prozent der normalen Kapazität der jeweiligen Kirche begrenzt werden. "Aufgrund der sehr unterschiedlichen Situationen vor Ort bleibt die Empfehlung zum Verzicht auf Gesang im Gottesdienst im geschlossenen Raum bestehen", heißt es im Erzbistum Paderborn.
Ähnliche Regelungen gelten auch in den anderen Bistümern in NRW, also in Köln, Essen und Münster.
Evangelische Landeskirchen: Maskenpflicht am Sitzplatz
Die drei evangelischen Landeskirchen in NRW haben entschieden: Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 tragen die Gottesdienstbesucherinnen und -besucher eine Mund-Nase-Bedeckung auch am Sitzplatz. Ausgenommen davon sind Pfarrerinnen und Pfarrer, Lektorinnen und Lektoren sowie Musikerinnen und Musiker, Chor- und Solosängerinnen.
Ab einer Inzidenz von 50 wird die maximale Teilnehmerzahl der Gottesdienstbesucher in Kirchen auf maximal 250 Personen festgelegt, außerdem wird auf Gesang verzichtet. Wobei die "Evangelische Kirche von Westfalen" sagt, dass die Zahl von 250 Personen bei Einhaltung der Abstandsregeln wohl in keinem evangelischen Gotteshaus in Westfalen erreicht werde, denn keine sei dafür groß genug.
Die rechtliche Grundlage in NRW
Die Coronaschutzverordnung des Landes NRW legt in Paragraf 3 die rechtlichen Grundlagen für Gottesdienste fest. Demnach regeln die Kirchen und Religionsgemeinschaften, wie die Versammlungen konkret aussehen. Sie müssen dabei unter anderem auf die Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln achten und die Rückverfolgbarkeit der Kontakte gewährleisten.
Zudem müssen die "infektiologischen Erfordernisse, die sich aus erhöhten 7-Tages-Inzidenz-Werten" ergeben, berücksichtigt werden. Der Gesang ist dort nicht geregelt. Nach Auskunft des Erzbistums Köln gibt es aber eine Vereinbarung mit dem Land NRW, dass Gesang in allen Kirchen erlaubt bleibt.