Das Gesundheitsministerium des Landes NRW (MAGS) hat in einer neuen Coronaschutzverordnung Zweifel aus dem Weg geräumt, wie lange der Genesenen-Status gilt. Es sind drei Monate. Das stellt die neue Verordnung klar, die ab Donnerstag (17. Februar) gilt. Damit hat das Ministerium auf eine Entscheidung des Verwaltungsgericht Gelsenkirchen reagiert.
Das Gericht hatte darauf hingewiesen, dass aus seiner Sicht die bis Mittwoch geltende Corona-Verordnung des Landes einen formalen Fehler habe. Der führe dazu, dass für alle NRW-Coronaregeln der Genesenenstatus weiterhin sechs Monate betrage und nicht nur für drei Monate. Grund sei ein Verweis auf eine alte Regelung der Bundesregierung, die noch einen sechsmonatigen Genesenenstatus festgesetzt hatte.
MAGS weist Gerichtsentscheidung zurück
Das Gesundheitsministerium hat die Einschätzung des Gerichts auf WDR-Anfrage zurückgewiesen. Trotzdem hat es umgehend reagiert und noch am Mittwoch eine neue Verordnung ausgearbeitet. Diese behebt den formalen Fehler, den das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entdeckt haben will. Die NRW-Verordnung verweist nun auf die Bundesregelung mit dem dreimonatigen Genesenenstatus.
Zeitgleich sind an mehreren Gerichten in NRW weitere Verfahren zum Genesenenstatus anhängig. So wollen einzelne Bürgerinnen und Bürger erreichen, dass ihr Genesenenstatus nicht nur für drei Monate, sondern für sechs Monate gilt. Das würde der Regelung entsprechen, wie sie vor einer überraschenden und teils kritisierten Entscheidung des RKI Mitte Januar gegolten hatte.
VG Osnabrück hat Bürgerin Recht gegeben
Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück Ende Januar hatte zu den Klagen und Eilanträgen an den NRW-Gerichten geführt. Das niedersächische Gericht hatte die Verkürzung des Genesenenstatus im konkreten Einzelfall für rechtswidrig erklärt.
- Corona-Schutzverordnung für NRW - gültig ab 9. Februar 2022 (PDF) | Landesregierung NRW
- Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 08.05.2021 (PDF) | bundesanzeiger.de
- Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - aktuelle Fassung | gesetze-im-internet.de
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