Wer darf sich in NRW noch treffen?
Klar ist: Treffen im öffentlichen Raum, bei denen der Mindestabstand unterschritten werden darf, sind grundsätzlich immer zwischen Personen des eigenen Hausstandes möglich. Wer zusammen lebt, darf sich - natürlich - auch öffentlich treffen.
Hinzukommen kann nun nur noch eine Person eines anderes Hausstandes. Eine in einem Single-Haushalt lebende Person kann also eine weitere Person treffen.
Diese im Grunde klare Regelung wird in NRW erweitert. Denn: Betreut die Person des anderes Hausstands Kinder, so dürfen diese Kinder laut Coronaschutzerordnung ebenfalls an dem Treffen teilnehmen. "Die Regelung umfasst nur Kinder, bei denen ohne das Mitnehmen ein Betreuungsdefizit entsteht", heißt es aus dem Gesundheitsministerium. Eine starre Altersbegrenzung - wie sie noch in früheren Verordnungen erwähnt war - gibt es hier nicht. Entscheidend ist laut Ministerium vielmehr der Betreuungsbedarf.
Also dürfen sich so oder so nur maximal zwei Haushalte treffen?
Nein. Es können daneben auch noch Treffen stattfinden, wenn dies etwa "zur Begleitung und Beaufsichtigung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen" erforderlich ist. Hier wird der Hausstand in der Verordnung nicht extra erwähnt. Ebenfalls möglich sind auch Treffen, die aus "betreuungsrelevanten Gründen" erforderlich sind, wenn also andere Personen betreut werden müssen.
Und auch wer Umgangsrechte wahrnehmen möchte, kann sich dazu weiter treffen. Hierbei kann etwa der getrennt lebende Elternteil von den betreuungsbedürftigen Kindern begleitet werden.
Aber Partys und Veranstaltungen sind komplett verboten?
Fast. "Partys und vergleichbare Feiern sind generell untersagt", heißt es in der Verordnung. Dazu gehören neben privaten Feiern auch Volks-, Dorf-, Wein- oder Schützenfeste. Aber auch hier gibt es Ausnahmen. So sind Treffen naher Angehöriger bei standesamtlichen Trauungen weiterhin erlaubt. Gleiches gilt auch für Beerdigungen.
Auch auf Spielplätzen müssen Kinder nicht auf einen Mindestabstand achten, dürfen sich also treffen. Kinder im Vorschulalter können dabei sogar auf ihre Alltagsmaske verzichten – im Gegensatz zu ihren erwachsenen Begleitern.
Gelten die Regelungen nur im öffentlichen oder auch im privaten Raum?
Feiern und Partys sind überall verboten – ob privat oder öffentlich. Die ansonsten in der Coronaschutzverordnung festgeschriebenen Kontaktbeschränkungen gelten aber nur für den öffentlichen Raum, nicht in Privatwohnungen. Hier obliegt es der Vernunft jedes Einzelnen, sich der Lage und den Appellen entsprechend verantwortungsbewusst zu verhalten - oder eben nicht.