Das sind die Corona-Regeln in NRW

Stand: 03.12.2020, 10:20 Uhr

Bund und Länder haben den Teil-Lockdown bis zum 10. Januar verlängert. Hier sind die wichtigsten Corona-Regeln für NRW.

Gastronomiebetriebe, Freizeiteinrichtungen, Museen - solche und andere Einrichtungen des öffentlichen Lebens bleiben coronabedingt weiterhin geschlossen. Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) und die Länderchefs haben beschlossen, den "Lockdown light" zu verlängern.

Hier gibt es einen Überblick zu den neuen Regeln der Corona-Schutzverordnung für NRW.

Das sind die Corona-Regeln für Dezember in NRW:

Treffen im öffentlichen Raum: Erlaubt ist dies nur noch mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes. Mehr als fünf Personen sind bei dem Zusammentreffen von zwei Haushalten nicht gestattet, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenanzahl nicht mitgezählt werden.

Maskenpflicht: In geschlossenen öffentlichen Räumen muss eine Alltagsmaske getragen werden. Dies gilt auch am Arbeitsplatz, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen nicht eingehalten werden kann. Im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften, vor allem auf dem Grundstück des Geschäftes, auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen und auf den Wegen zu dem Geschäft ist ebenfalls eine Alltagsmaske zu tragen.

Begrenzte Kundenzahl: In Handelseinrichtungen wie etwa Supermärkten, Kaufhäusern und Baumärkten mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern werden weitere Einschränkungen bezüglich der Kundenanzahl pro Quadratmetern getroffen.

Kontakte reduzieren: Empfohlen wird auch im privaten Bereich, Kontakte zu reduzieren beziehungsweise diese möglichst infektionssicher unter Beachtung der Corona-Regeln - Abstand halten, Hygiene befolgen, Alltagsmaske tragen - zu pflegen.

Skilifte bleiben geschlossen: Skilifte gelten in als Freizeiteinrichtungen und müssen im Dezember in NRW geschlossen bleiben. Das Verbot gilt zunächst bis zum 20. Dezember - vermutlich aber auch darüber hinaus.

Für die Adventszeit und die Feiertage gelten Sonderregelungen:

Weihnachtsbaum-Verkauf: Der Verkauf von Weihnachtsbäumen durch gewerbliche oder soziale Anbieter ist unter Wahrung der Abstands- und Hygieneregelungen zulässig.

Kontakte zu den Feiertagen: In dem Zeitraum vom 23. Dezember 2020 bis zum 1. Januar 2021 ist ein Zusammentreffen im engsten Familien- oder Freundeskreis mit insgesamt höchstens zehn Personen zulässig, wobei auch hier Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenanzahl nicht mitgezählt werden. Für diese Personen gilt für ihre Besuche über die Feiertage kein Beherbergungsverbot in Hotels und Pensionen.

Feuerwerk an Silvester: Laut der Corona-Schutzverordnung sind zum Jahreswechsel "öffentlich veranstaltete Feuerwerke untersagt". Die örtlich zuständigen Behörden sollen darüber hinaus die "Verwendung von Pyrotechnik auf näher zu bestimmenden Plätzen und Straßen" verbieten, "für die ohne solche Untersagung größere Gruppenbildungen zu erwarten sind."

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