Solinger Monteur unterliegt im Streit um rote Arbeitshose
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Solinger Monteur unterliegt im Streit um rote Arbeitshose
Stand: 21.05.2024, 19:15 Uhr
Ein Arbeiter hatte sich geweigert, eine rote Diensthose zu tragen. Deswegen wurde ihm gekündigt. Diese Entscheidung war rechtens, sagt das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf.
Von Benjamin Sartory
Ein Industriearbeiter aus Solingen wollte die rote Arbeitshose auch nach zwei Abmahnungen nicht tragen - und flog deshalb raus. Seitdem wehrte er sich gegen seine Kündigung vor dem Düsseldorfer Landesarbeitsgericht.
Kläger mag kein Rot
Dem Monteur, der in seinem Betrieb unter anderem mit Kappsägen und Akkubohrern gearbeitet hatte, war gekündigt worden, nachdem er trotz gegenteiliger Aufforderungen und Abmahnungen mehrmals in einer schwarzen Hose zur Arbeit erschienen war, wie das Gericht berichtete. Teil der Kleiderordnung sei jedoch eine rote Arbeitshose gewesen. Die möge er aber nicht, hatte der Mann unter anderem argumentiert. Gegen die Kündigung ging er vor.
Gericht: Arbeitgeber darf Farbe der Arbeitsschutzhose vorschreiben
Das Arbeitsgericht Solingen hielt als erste Instanz die Kündigung des Mannes für rechtens. Die Interessen des Unternehmens seien wichtiger als das ästhetische Empfinden des Mannes.
Das Landesarbeitsgericht hat das Solinger Urteil nun bestätigt. Der Arbeitgeber dürfe Rot als Farbe der Arbeitsschutzhose vorschreiben, erklärte es in einer Mitteilung. Dafür gebe es sachliche Gründe, unter anderem die Arbeitssicherheit. Der Mann habe auch in Produktionsbereichen gearbeitet, in denen Gabelstapler gefahren seien - Rot als Signalfarbe zu wählen, sei rechtens. Auch im restlichen Produktionsbereich erhöhe die Farbe die Sichtbarkeit. Zudem gehe es um ein einheitliches Auftreten des Unternehmens
Landesarbeitsgericht: Keine Revision zugelassen
Der Kläger habe die rote Hose auch jahrelang getragen, erklärte das Landesarbeitsgericht. Sein aktuelles ästhetisches Empfinden genüge nicht, um zu einem anderen Urteil zu gelangen. Die gegen die Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage blieb damit abermals erfolglos. Eine Revision ließ das Landesarbeitsgericht nach eigenen Angaben nicht zu
Unsere Quellen:
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf
- Urteil Landesarbeitsgericht Köln Az 3 TaBV 15/10
- dpa