Zwei Beamte des Landeskriminalamtes in Stuttgart recherchieren 2004 in der Behörde nach Kinderpornografie im Internet

23. Juli 1993 - Strafverschärfung für Kinderpornografie

Stand: 23.07.2018, 00:00 Uhr

"Wer unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen verkauft, vertheilt oder sonst verbreitet, wird mit Geldstrafe bis zu einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft", heißt es 1871 im Paragraf 184 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich. Seither ist dieser Paragraf mehrfach verändert worden. Aus "unzüchtige Schriften" wurde "Pornografie".

Besonderes im Blick hat der Gesetzgeber dabei die Kinderpornografie. Bestraft werden über 120 Jahre lang ausschließlich die Hersteller und Verbreiter. Dann kommt es Anfang der 1990er Jahre zu einer öffentlichen Auseinandersetzung mit dem Thema. Hintergrund ist das neue Medium Internet, das eine leichtere Verbreitung von Kinderpornografie ermöglicht.

Strafverschärfung für Kinderpornographie (am 23.07.1993)

WDR 2 Stichtag 23.07.2018 04:16 Min. Verfügbar bis 20.07.2028 WDR 2


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Konsum von Kinderpornografie unter Strafe

1992 legt Bundesjustizminister Klaus Kinkel (FDP) einen neuen Gesetzesentwurf vor, der auch den Besitz - und damit den Konsum - von Kinderpornografie unter Strafe stellt. Bei Verstößen droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Am 23. Juli 1993 beschließt der Bundestag das Gesetz. Dennoch fühlen sich die Täter in der Anonymität des Netzes sicher. Die Darstellungen werden immer brutaler: 80.000 entsprechende Web-Seiten sind derzeit weltweit bekannt. 35 Prozent davon zeigen Fesselungen, Folter oder Vergewaltigungen von Kindern vor der Kamera.

Hinweise aus den USA

Während die Polizeiliche Kriminalstatistik Anfang der 1990er Jahre rund 500 Fälle von Kinderpornografie verzeichnet, sind es 2017 etwa 6.500. Die Dunkelziffer liegt vermutlich um ein Vielfaches höher.

Viele Hinweise erreichen die deutsche Polizei aus den USA, wo Internet-Provider ihre Datenbestände nach pornografischen Darstellungen durchsuchen. In der Bundesrepublik hingegen arbeiten Provider aus Datenschutzgründen nur selten mit der Polizei zusammen.

Daten oder Kinder schützen?

Zudem ist das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung bisher von verschiedenen Gerichten für unzulässig erklärt worden. Damit haben die Ermittler weniger Zeit, die Konsumenten von Kinderpornografie im Netz zu erwischen.

Der von der Regierung eingesetzte Unabhängige Beauftragte für Fragen sexuellen Kindesmissbrauchs, Johannes-Wilhelm Rörig, ist diese Situation unverständlich. Er fordert im Juni 2018 eine Diskussion "über das Spannungsfeld zwischen Datenschutz und Kinderschutz: Datenschutz darf nicht über Kinderschutz stehen".

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