Für Besucherinnen und Besucher von Bordellen, Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen in NRW sowie deren Betreiberinnen und Betreiber gelten seit dem 3. April wie in den meisten Bereichen des öffentlichen Lebens nur noch Empfehlungen. Verbindliche Corona-Vorschriften wie etwa eine Testpflicht oder der Nachweis eines Impfschutzes entfallen.
In ihren allgemeinen Verhaltensempfehlungen zum Infektionsschutz verweist die Landesregierung allerdings unter anderem auf die empfohlenen Schutzimpfungen gegen Corona sowie darauf, Kontakte zu anderen Menschen zu meiden, wenn typische Symptome einer Coronainfektion vorliegen.
Für Swingerclubs gelten dieselben Empfehlungen.