Positiver Coronatest: Das sollten Beschäftigte wissen

Stand: 28.01.2022, 13:23 Uhr

Ständig neue Quarantäne- und Testregeln sorgen für Verwirrung bei Arbeitnehmern. Wir beantworten die wichtigsten Fragen zu Kinderbetreuung, Lohnfortzahlung und Krankschreibung.  

Von Louisa Schmidt

Allgemein gilt: Wer in NRW positiv auf das Coronavirus getestet wurde, muss sich zu Hause isolieren und darf nicht zur Arbeit. Nach einem Test an einer offiziellen Teststelle gilt automatisch die behördliche Anordnung, sich zu isolieren. Die Gesundheitsämter müssen das weder schriftlich anordnen noch bestätigen.  

Welche Nachweise brauche ich für den Arbeitgeber und bekomme ich weiter meinen Lohn?  

In der Regel: ja. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wer im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus zahlt.  

Erster Fall: Wer wegen einer Coronainfektion symptomatisch erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist, kann sich krankmelden. Dann zahlt der Arbeitgeber den Lohn. Spätestens nach drei Arbeitstagen muss das ärztlich bescheinigt werden. Momentan ist das auch telefonisch möglich. Wer eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung bekommt, entscheidet der Arzt oder die Ärztin. 

Die zweite Option: Man ist arbeitsfähig und vereinbart mit dem Arbeitgeber, aus dem Homeoffice zu arbeiten. Dann zahlt dieser den üblichen Lohn.   

Die dritte Möglichkeit: Wer weder krankgemeldet ist noch von zu Hause aus arbeiten kann, hat in der Regel Anspruch auf eine Entschädigungszahlung. Üblicherweise zahlt der Arbeitgeber den Lohn und holt sich das Geld dann vom Land zurück. Geregelt ist das im Infektionsschutzgesetz. Schreiben von den Gesundheitsämtern sind nicht mehr notwendig. Als Nachweise reichen die positiven Ergebnisse des zertifizierten Schnelltests oder des PCR-Tests.  

Für Ungeimpfte gilt das aus Sicht des NRW-Gesundheitsministeriums (MAGS) allerdings nicht. "Eine Impfung mindert die Wahrscheinlichkeit einer Infektion", so ein Sprecher. „Insofern stellt die nicht erfolgte Impfung einen Ausschlussgrund für die Entschädigung dar.“

Diskutiert wird im Moment sogar, ob eine Entschädigung künftig nur noch Menschen mit Auffrischungsimpfung zustehen sollte – sofern die Impfung für sie empfohlen ist. Das MAGS teilt dazu lediglich mit, es prüfe "wie künftig mit dem Impfstatus im Zusammenhang mit Lohnfortzahlung umgegangen werden soll."

Der Schnelltest ist positiv – muss ich zum Kontroll-PCR-Test?  

Laut Testverordnung SOLL man ein offizielles Schnelltest-Ergebnis mit einem PCR-Test überprüfen – man MUSS das aber nicht. Sinnvoll ist der PCR-Test trotzdem: Bisher braucht man diesen zum Beispiel, um nachweisen zu können, dass man genesen ist.  

Anders sieht das aus beim Selbsttest: Ist der positiv, muss man das Ergebnis sofort an einer offiziellen Teststelle kontrollieren – am besten mit einem PCR-Test, mindestens aber mit einem Schnelltest. Während man auf das Ergebnis wartet, muss man sich isolieren und darf nicht zur Arbeit.   

Bis das Testergebnis kommt, können mehrere Tage vergehen. Wer zahlt für Verdienstausfälle, wenn der Selbsttest positiv ist, der Kontroll-PCR-Test aber negativ?  

Auch hier kommt eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz infrage – wenn man nicht ohnehin eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erhält oder von zu Hause aus arbeitet.

Muss ich meinem Arbeitgeber überhaupt über ein positives Testergebnis informieren?  

Das kommt drauf an. Grundsätzlich müssen Beschäftigte den Arbeitgeber über einen positiven Test informieren, damit dieser entsprechend reagieren und Schutzmaßnahmen im Betrieb ergreifen kann. Das gilt aber nicht, wenn die positiv getestete Person ohnehin im Homeoffice arbeitet. Ist man krank, muss man die Diagnose selbst dann nicht verraten.

 
Muss ich arbeiten, wenn ich positiv getestet oder in Quarantäne bin?  

Nicht arbeiten muss, wer symptomatisch erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. Dasselbe gilt, wenn der Job nicht von zu Hause aus erledigt werden kann. „Man muss sein privates Haus, seine private Wohnung nicht dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen – auch in der Pandemie nicht“, sagt Michael Felser, Fachanwalt für Arbeitsrecht. „Wenn man natürlich sowieso im Homeoffice arbeitet, sei es dass man das mit dem Arbeitgeber vereinbart hat, es im Arbeitsvertrag steht oder eine Betriebsvereinbarung das vorsieht, dann kann man Homeoffice nicht unbedingt verweigern.“

Wer zahlt, wenn ich mein positiv getestetes Kind betreuen muss?

Wenn das Kind in Quarantäne oder Isolation muss, bekommen Eltern in der Regel Kinderkrankengeld oder eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Anspruch auf diese Leistungen hat man aber nur, wenn das Kind jünger als zwölf Jahre ist oder wegen einer Behinderung betreut werden muss.  

Wie funktioniert das mit dem Kinderkrankengeld?

Das Kinderkrankengeld bekommt man bis zum 19. März auch dann, wenn ein Kind wegen eines positiven Testergebnisses nicht in die Schule oder Kita darf, wenn die Präsenzpflicht ausgesetzt wird oder wenn eine Schule oder Kita ganz schließt. Wer die Leistung bekommt, muss auch im Homeoffice nicht arbeiten. Beantragen muss man sie bei der Krankenkasse.  

Die Voraussetzung: Das betreuende Elternteil und das Kind müssen gesetzlich krankenversichert sein.

Wenn man privat versichert oder selbstständig ist, kommt stattdessen eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz infrage. Erstattet werden allerdings nur 67 Prozent des Verdienstausfalls.

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