Ohne Maske, aber mit Attest – wer darf das?

Stand: 28.01.2021, 16:49 Uhr

Der Mund-Nasenschutz gehört in diesen Tagen zum Alltag. Die Allermeisten machen es, um sich und andere zu schützen. Wer sich befreien lassen will, braucht ein ärztliches Attest.

Von Helmut Schaer

Die Maskenpflicht ist für die meisten zur Selbstverständlichkeit geworden. Angenehm ist das Tragen deshalb trotzdem nicht immer.

Es gibt aber auch die, für die das Tragen der Maske zu einer gesundheitlichen Belastung führt. Dann hat der Arzt die Möglichkeit, den Patienten per Attest von der Maskenpflicht zu befreien.

Wenig Gründe zur Befreiung von der Maskenpflicht

Laut der niedergelassenen Ärztin Dr. Annette Spranger kann die chronische Lungenerkrankung COPD einer der wenigen Gründe für ein Attest sein. Auch für Menschen mit Behinderung kann es Gründe geben, die das Maskentragen unmöglich machen.

Einen "Leitfaden" für die Befreiung findet sie überflüssig: "Es ist mein Beruf, die Gesundheit von Menschen zu beurteilen und Entscheidungen zu treffen. Da brauche ich niemanden, der mir sagt, wann ich ein Attest ausstellen soll und wann nicht."

Chirurgische Masken angenehmer als Stoffmasken

In den allermeisten Fällen sind die chirurgischen Masken angenehmer als Stoffmasken. Zur Not helfen die FFP2-Masken mit Atemventil, um vermeintliche Gründe, die Maske nicht zu tragen zu entkräften: "Ich trage in der Praxis die ganze Zeit eine FFP2-Maske mit Filter, das ist überhaupt kein Problem".

Der Wunsch, die Maske nicht zu tragen, würde manchmal auch von psychischen Problemen überlagert. Diesen Patienten empfiehlt sie, ganz pragmatisch, doch mehr zu Hause zu bleiben und z. B. Einkäufe durch Lieferdienste erledigen zu lassen. Letztlich sei für sie aber jeder Patient eine Einzelfallentscheidung und bei psychischen Problemen die persönliche Beratung unabdingbar

Grundsätzlich ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder. Für NRW gilt: Erst ab sechs Jahren müssen die Kinder eine Mund-Nase-Bedeckung tragen.

Attest aus Gefälligkeit?

Dass man sich einfach nur beeinträchtigt fühlt, reicht nicht aus, um von der Maskenpflicht befreit zu werden. Anscheinend gibt es aber einzelne Ärzte, die es da nicht so genau nehmen und auch aus Gefälligkeit ein Attest ausstellen. So hat die Ärztekammer Nordrhein bereits gegen sieben Ärzte berufsrechtliche Verfahren in Gang gesetzt, weil diese nicht odnungsgemäße Atteste ausgestellt hat.

Zum Teil haben die Ärzte sogar damit geworben, Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht auszustellen. Allerdings gibt es keine klaren Vorgaben, welche Krankheitsbilder die Befreiung von der Maskenpflicht nahelegen würden.