Grundsätzlich müssen in Kitas oder Tagespflege-Einrichtungen in NRW nur noch jene Kinder und Erzieherinnen und Erzieher in Quarantäne, die sich mit Corona infiziert haben - sofern das zuständige Gesundheitsamt nicht anders entscheidet. Alle anderen Kinder und Erzieher der Einrichtung müssen nicht in Quarantäne, selbst wenn sie mit dem infizierten Kind oder Erwachsenen in den Tagen zuvor engen Kontakt hatten. So ist es seit September in der Corona-Betreuungsverordnung geregelt.
Statt Quarantäne: Pro Woche drei Tests
Sobald die Corona-Infektion eines Kindes oder eines Erziehers bzw. einer Erzieherin mittels PCR-Test bestätigt ist, müssen alle anderen Kinder und nicht immunisierten Erzieher 14 Tage lang pro sieben Tage drei negative Corona-Schnelltests oder Selbsttests vorweisen. Der erste Test ist bei der ersten Rückkehr in die Einrichtung vorzuweisen. Die anderen Tage werden von den Einrichtungen bestimmt.
"Die Eltern haben der Leitung der Einrichtung oder der Kindertagespflegeperson eine schriftliche Versicherung über jeden erfolgten Test und dessen Ergebnis vorzulegen", heißt es in der Verordnung. Kinder, deren Eltern eine solche "schriftliche Versicherung" nicht vorweisen, sind vom Besuch der Kindertagesstätte oder Tagespflege-Einrichtung auszuschließen.
Keine Testpflicht bei Pool-Testungen
Die Testpflicht entfällt, wenn in Kitas und Tagespflege-Einrichtungen regelmäßig Pool-Tests ("Lolli-Tests") durchgeführt werden, und die Kinder und Erzieher auch tatsächlich daran teilnehmen.
Gesundheitsämter können anders entscheiden
Abweichend von dieser Quarantäne-Regelung kann es allerdings vorkommen, dass die lokalen Gesundheitsämter anders entscheiden und auch für nicht infizierte Kinder und Erzieher ganzer Gruppen oder Einrichtungen eine Quarantäne anordnen. Dazu sind sie laut Corona-Test-und-Quarantäneverordnung berechtigt. Das kann zum Beispiel passieren, wenn in einer Kita viele Kinder gleichzeitig infiziert sind.