Maskenpflicht und Zugangsbeschränkungen sind aufgehoben. Trotzdem könnten Maßnahmen in Einzelhandel, Restaurants oder Kinos weiter bestehen, per Hausrecht. Das geht aus der aktuellen Corona-Schutzverordnung des Landes NRW hervor. Nutzen werden diese Möglichkeit aber wohl nur wenige.
Die großen Supermarkt-Ketten haben bereits angekündigt, dass sie ihr Hausrecht nicht nutzen wollen, um an der Maskenpflicht festzuhalten. Auch im Einzelhandel in der Innenstadt wird die Maske zwar noch manchmal empfohlen - verpflichtend ist sie fast nirgendwo mehr.
Auch Zugangskontrollen mit 2G oder 3G werden laut Handelsverband Deutschland von den allermeisten Geschäften nicht mehr durchgeführt. Die großen Kinoketten empfehlen vereinzelt noch eine Maskenpflicht, verpflichtend ist sie aber genauso wenig wie 2G oder 3G. Ähnlich sieht es bei den großen Fitnessstudiobetreibern aus.
Weiter Maßnahmen in Museen und Theatern
In einigen Theatern und Opernhäusern in Nordrhein-Westfalen muss weiter Maske getragen werden, auch während der Vorstellung. Das gilt zum Beispiel für das Düsseldorfer Schauspielhaus, das Junge Theater Bonn oder das Theater Dortmund.
Bei den Theatern Bielefeld, Essen und Münster und der Kölner Oper ist der Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und Getestete gestattet. Dort gilt neben der Maskenpflicht die 3G-Regel. Am Kammertheater Dormagen zum Beispiel gilt 2G.
Corona-Maßnahmen in öffentlichen Gebäuden
Hintergrund sind oft lokale Allgemeinverfügungen, die den Zugang zu städtischen Einrichtungen regeln. Solche Verfügungen gibt es zum Beispiel in Essen, Bielefeld, Düsseldorf, Bochum, Münster und Dortmund. Betroffen sind davon auch städtische Museen.
Unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt es bei den Hochschulen in NRW. Während die TU Dortmund, die Hochschule Niederrhein und die Universität Bielefeld weiterhin an einer Maskenpflicht festhalten, verweisen die Universitäten Bonn und Siegen darauf, dass eine Pflicht mit der aktuellen Rechtslage nicht möglich sei - und appellieren an die Eigenverantwortung der Studierenden.
Ausschluss Ungeimpfter diskriminierend?
Doch wie weit geht das Hausrecht? Darf zum Beispiel ein Restaurantbesitzer den Impfstatus eines Gastes abfragen, ohne weitere rechtliche Grundlage? Rein rechtlich gilt: Das Hausrecht endet dort, wo es diskriminiert.
Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn jemandem der Zutritt verweigert wird, wegen seiner Hautfarbe, seines Alters oder seiner Religion. Inwiefern die Zugangsbeschränkung Ungeimpfter ein Diskriminierungsgrund sein könnte, ist unklar - und muss im Zweifel von Gerichten entschieden werden.
Über dieses Thema berichtete am 03.04.2022 auch die "Aktuelle Stunde" im WDR Fernsehen.