Die landesweiten Corona-Regeln mit teilweiser Testpflicht und Maskenpflicht sind Ende Februar ausgelaufen. Übrig sind seit dem 1. März nur noch die wenigen bundesweiten Corona-Regeln, die das Infektionsschutzgesetz vorgibt. Konkret ist das die Maskenpflicht für Patienten in Arztpraxen sowie für Besucher und Patienten in Krankenhäusern und Pflegeheimen. Fragen und Antworten.
Wo genau und für wen gilt derzeit noch die Maskenpflicht?
Nach den bis 7. April gültigen Regelungen des bundesweiten Infektionsschutzgesetzes gilt derzeit noch eine eingeschränkte FFP2-Maskenpflicht in Einrichtungen wie diesen:
- Besucher in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen (unter anderem Altenheime)
- Patienten und Besucher in Krankenhäusern
- Patienten und Besucher in Reha-Einrichtungen
- Patienten in Arztpraxen
- Patienten in Zahnarztpraxen
- Patienten in Dialyseeinrichtungen
Wo gilt die Maskenpflicht neuerdings nicht mehr?
Anders als Besucher müssen Ärzte, Pfleger und andere Beschäftigte in Arztpraxen, Pflegeheimen, Krankenhäusern seit Mittwoch keine Maske mehr tragen. Auch ungeimpfte Bewohner von Pflegeheimen können die Maske weglassen.
Keine Maske mehr in Pflege: "Große Erleichterung". WDR 5 Morgenecho - Interview. 01.03.2023. 06:18 Min.. Verfügbar bis 29.02.2024. WDR 5.
In Bussen und Bahnen wurde die Maskenpflicht schon vor einigen Wochen abgeschafft. In Geschäften und Schulen gibt es sie schon seit Monaten nicht mehr.
Für wen gelten Ausnahmen von der Maskenpflicht?
Die bundesweite Maskenpflicht in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeheimen gilt laut Infektionsschutzgesetz nicht für:
- Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- Menschen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können
- gehörlose und schwerhörige Menschen und jene, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen
Gibt es noch eine Corona-Isolationspflicht?
Nein. Die NRW-Landesregierung hat die Isolierungspflichten für Corona-Infizierte Ende Januar auslaufen lassen. Es gibt keine Pflicht mehr, sich im Falle einer Corona-Infektion fünf Tage in häusliche Isolierung zu begeben.
Ist weiterhin eine telefonische Krankschreibung möglich?
Ja, wer an leichten Atemwegserkrankungen leidet, kann telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden. Diese Corona-Sonderregelung war im November bis Ende März verlängert worden.