Im Oktober 2018 meldete die katholische "Hohe Domkirche zu Köln" die Eintragung der Wortmarke "Kölner Dom" beim Deutschen Patent- und Markenamt an. So sollte künftig bei der Verwendung des Begriffs für Produkte wie Schmuck, Kleidungsstücke oder andere Waren Markenschutz bestehen. Doch das Amt lehnte ab.
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat diese Ablehnung nun letztinstanzlich bestätigt: Die "Hohe Domkirche zu Köln" hat als Eigentümerin des weltbekannten Doms nicht das alleinige Zugriffsrecht auf den Begriff "Kölner Dom" - die Wortfolge kann nicht unter Markenschutz gestellt werden. So steht es in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Zur Begründung hieß es, die Bezeichnung "Kölner Dom" verweise nicht eindeutig auf den Hersteller einer Ware. Schließlich gebe es eine Vielzahl von Herstellern, die Souvenirs anböten. Die Bezeichnung sei eine Themenangabe, kein Herkunftsnachweis.
Verbraucher würden den Begriff "Kölner Dom" nicht etwa auf das katholische Erzbistum Köln oder das Kölner Domkapitel zurückführen. Vielmehr würden sie den Begriff als "beschreibende Angabe" für die weltweit bekannte, gotische Kathedrale ansehen. Insbesondere Souvenirartikel wie Turnbeutel, Kugelschreiber oder Rasierpinsel mit dem Begriff "Kölner Dom" würden als Erinnerungsstücke für ein Bauwerk und nicht als Herstellerangabe verstanden.
"Kölner Dom" weiterhin verwendbar
Der fehlende Markenschutz führt dazu, dass die Wortfolge "Kölner Dom" weiterhin ohne Zustimmung der "Hohen Domkirche zu Köln" für Waren und Dienstleistungen verwendet werden kann.
Der Kölner Dom ist Wahrzeichen der Stadt und eine der meistbesuchten Sehenswürdigkeiten Deutschlands. Seit 1996 zählt die gotische Kathedrale zum Unesco-Welterbe.
Unsere Quellen:
- Nachrichtenagentur KNA
- Evangelischer Pressedienst