Zeit für die Energiepreispauschale: Wer wann 300 Euro bekommt

Stand: 26.08.2022, 17:49 Uhr

Wegen der hohen Energiepreise hat die Bundesregierung ein Entlastungspaket für die Bürgerinnen und Bürger geschnürt. Zentral ist dabei eine Energiepreispauschale von 300 Euro. Wer profitiert davon, wer nicht?

Ob Gas, Öl oder Sprit - seit Beginn der Angriffe russischer Truppen auf die Ukraine sind in Deutschland die Energiepreise geradezu explodiert. Viele fragen sich, wie sie das bezahlen sollen. Die Ampel-Regierung hat den Bürgerinnen und Bürgern schon im Frühjahr versprochen, ihnen finanziell unter die Arme zu greifen und ein Entlastungspaket auf den Weg gebracht. Das Herzstück des Pakets neben Tankrabatt und Co.: eine Energiepreispauschale von 300 Euro. Im September und Oktober soll die nun ausgezahlt werden. Aber: Wer bekommt sie, wer nicht?

Wer Anspruch auf die Energiepreispauschale hat

Eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erhalten alle, die erwerbstätig sind. Im Beschluss heißt es: "Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen (Steuerklassen 1 bis 5) wird einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt ausgezahlt."

Konkret bedeutet das, dass die Auszahlung über die Lohn- oder Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers erfolgt. Die Einmalzahlung gelte unabhängig von Pendlerpauschale, Mobilitätsprämie oder Job-Ticket. Selbstständige bekommen einmalig ihre Einkommensteuer-Vorauszahlung gesenkt.

Auf den 300 Euro-Betrag werden allerdings Steuern fällig. Beschäftigten mit einem hohen Steuersatz bleibt also unter dem Strich weniger als anderen. Die volle Summe kommt allen zugute, die unter dem steuerlichen Grundfreibetrag bleiben.

Wann die Energiepreispauschale ausgezahlt wird

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Geld im September oder spätestens im Oktober auszuzahlen. Die Arbeitgeber bekommen das Geld anschließend vom Staat zurück.

Wer ausgerechnet in diesen beiden Monaten seinen Job wechselt, erhält die Pauschale entweder noch über die Lohnkostenabrechnung des alten Arbeitgebers im September - oder über die Einkommenssteuererklärung für 2022. So sollen doppelte Auszahlungen verhindert werden.

Wer keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale hat

Minijobber, die von "Kleinst"-Arbeitgebern beschäftigt werden, bekommen die Pauschale nicht - also zum Beispiel Menschen, die in Privathaushalten arbeiten. Sie können die Pauschale aber später im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Ob kurzfristige Minijobber diese Möglichkeit bekommen werden, ist noch nicht klar. Alle anderen Minijobber haben Anspruch auf die Energiepreispauschale, wenn sie am 1.September 2022 in einem Beschäftigungsverhältnis stehen - egal, ob das ihre einzige oder eine zusätzliche Beschäftigung ist.

Auszubildende ohne Vergütung sowie Studierende dagegen erhalten nach derzeitigem Stand keine 300 Euro als Energiepreispauschale. Auszubildende und Studierende, die Bafög beziehen, haben aber einen Anspruch auf eine einmalige Heizkostenpauschale von 230 Euro.

Rentnerinnen und Rentner haben nur unter bestimmten Umständen Anspruch auf die Energiekostenpauschale: Personen, die in diesem Jahr neben ihrer Rente auch Einkünfte aus einer Beschäftigung, aus selbstständiger Arbeit, aus einem Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft erhalten, können die staatliche Pauschale bekommen. Das hat die Deutsche Rentenversicherung Rheinland bestätigt. Haben die Ruheständler keinen Nebenverdienst, erhalten sie auch keine Energiepreispauschale.

Etwas mehr Geduld muss haben, wer Arbeitslosengeld I bezieht. Die 300 Euro können sie nur über die Steuererklärung 2022 erhalten. Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) haben keinen Anspruch auf die Pauschale. Grund unter anderem: Sie haben bereits im Juli einen Bonus für die gestiegenen Energiekosten bekommen.

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