Ein Aldi Süd Prospekt mit den Angeboten der Woche

Urteil: Darauf sollte man bei Rabatten von Supermärkten achten

Stand: 26.09.2024, 16:04 Uhr

Vor dem Europäischen Gerichtshof hat Aldi Süd jetzt eine Niederlage erlitten. Händler dürfen Verbraucher nicht über vermeintliche Rabatte irreführen.

Von Peter HildPeter Hild

Hintergrund des Urteils ist eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Seit vielen Jahren gebe es zahlreiche Kundenbeschwerden über nicht nachvollziehbare Angaben in Werbeprospekten der Supermärkte, sagt die Abteilungsleiterin Lebensmittel und Ernährung der Verbraucherzentrale, Heike Silber.

Sie erwartet durch das Urteil künftig deutlich mehr Klarheit und Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher. Denn der Europäische Gerichtshof hat nun klargestellt, dass sich ein angegebener Rabatt auf den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage beziehen müsse. Das war bisher eher schwammig formuliert.

Täuschungsversuche zahlreicher Händler

Bisher war es laut Heike Silber regelmäßig so, dass viele Supermärkte Rabatte angepriesen haben, den Preis zuvor aber kurzzeitig angehoben hatten, um dann mit großen Worten für vermeintliche Schnäppchen bei Kunden zu werben.

Ausschnitt aus einem Aldi-Werbeprospekt mit einem Angebot für eine Ananas

Das vermeintliche Angebot im Aldi-Prospekt

Im konkreten Fall hatte Aldi Süd von einem "Preis-Highlight" von 1,49 Euro für eine Ananas gesprochen und einen durchgestrichenen Preis von 1,69 Euro angegeben. Im Kleingedruckten fand sich aber ein Preis von 1,39 Euro als niedrigster Preis der vergangenen 30 Tage - also günstiger als das vermeintlich tolle Angebot.

Neben Aldi Süd laufen von Seiten der Verbraucherzentrale derzeit noch weitere Verfahren wegen ähnlicher Fälle unter anderem gegen Edeka, Lidl und Netto.

Verbrauchertipp: Auf das Kleingedruckte achten

Frau mit Smartphone und Einkaufswagen im Supermarkt

Bei Angeboten genau auf die Angaben achten

"Kunden sollten in Prospekten, aber auch online oder in den Supermarkt-Apps genau auf die Angaben achten", rät Heike Silber von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die niedrigste Preis der vergangenen 30 Tage zum Vergleichen sei entweder direkt unter dem Angebot angegeben oder mit einem Sternchen gekennzeichnet an einer anderen Stelle im Prospekt zu finden.

Sollte der gleich oder sogar niedriger sein als das angepriesene Angebot, können Verbraucher davon ausgehen, dass die Händler durch eine kurze Preiserhöhung potentielle Kunden in die Irre führen wollten.

Prospekt mit Fleischangeboten zu Billigpreisen

Ähnliche Verfahren laufen gegen Edeka, Lidl und Netto

Dass die Händler überhaupt den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage angeben müssen, hatte das EU-Parlament vor zwei Jahren in einer Richtlinie festgelegt. Die konkrete Preisangabenverordnung enthielt aber rechtliche Lücken bzw. formulierte lediglich Empfehlungen, die aus Sicht der Verbraucherzentrale viele Händler zu ihren Gunsten interpretiert hätten.

Grundsatzurteil für mehr Transparenz

"Durch dieses Grundsatzurteil des EuGH gehen wir davon aus, dass die Händler jetzt Angebote nochmal eindeutiger kennzeichnen und sich Verbraucher besser darauf verlassen können, dass sie dabei auch tatsächlich sparen", hofft Silber.

Unsere Quellen:

  • Europäischer Gerichtshof
  • Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Über dieses Thema berichtete am 27.09.2024 auch unser Podcast 0630, hier kann die Folge nachgehört werden:

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