OVG Münster bestätigt Lockdown-Maßnahmen

Stand: 25.08.2022, 18:10 Uhr

Die Betriebsschließungen im ersten Corona-Lockdown im Frühjahr 2020 waren rechtmäßig. Das hat das Oberverwaltungsgericht in Münster am Donnerstag nach mündlicher Verhandlung entschieden.

Das Gericht urteilte, dass für die Maßnahmen eine ausreichende Rechtsgrundlage bestand und dass sie auch verhältnismäßig gewesen seien. Dem Land, gegen das geklagt worden war, habe ein Einschätzungsspielraum zugestanden.

Berechtigte Annahmen des Landes

Es durfte anhand der Erkenntnislage im Frühjahr 2020 davon ausgehen, dass durch die zunehmende Verbreitung des Corona-Virus Leben und Gesundheit der Bevölkerung, insbesondere von Angehörigen vulnerabler Personen, bedroht gewesen sind, so das Gericht. Das gelte auch für die Annahme, dass bei ungehindertem exponentiellen Wachstum der Infiziertenzahlen eine Überlastung der Intensivkapazitäten zu befürchten war.

Abwägung zwischen Rechtsgütern

Die Betriebsschließungen waren rechtmäßig | Bildquelle: PHOENIX

Insofern konnten Kontaktbeschränkungen auch in Form von Betriebsschließungen ein wirkungsvolles Mittel darstellen, die Ausbreitung des Virus einzudämmen, urteilte das OVG. Die Abwägung zwischen Lebensschutz sowie Funktionsfähigheit des Gesundheitssystems auf der einen Seite und den Interessen der Unternehmensbetreiber sei statthaft gewesen.

Klagen von Fitnessstudios, Tanzschule und Gastronom

Geklagt hatten Fitnessstudios aus Bielefeld und Gelsenkirchen, eine Tanzschule aus Bonn und eine Gastronom aus Essen. Bereits in den Eilverfahren im Frühjahr 2020 waren die klagenden Betriebe gescheitert, doch sie hielten an ihren Klagen fest, weil sie vom Land entschädigt werden wollten. Sie sahen sich in ihren Grundrechten verletzt und hatten geltend gemacht, dass es für die Maßnahmen keine ausreichende Rechtsgrundlage gegeben habe.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils ließ das OVG eine Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht zu.