Nach Trinkgelage bei Betriebsfeier: Angestellter klagt gegen Kündigung

Stand: 12.09.2023, 11:45 Uhr

Ein Mitarbeiter einer Winzergenossenschaft klagt am Dienstag am Landesarbeitsgericht Düsseldorf gegen seine Kündigung. Er hatte nach einer betrieblichen Weihnachtsfeier mit einem Kollegen auf dem Betriebsgelände ausschweifend weitergefeiert und wurde daraufhin entlassen.

Der Angestellte, der als Gebietsmanager in NRW tätig war und zwei weitere Kollegen hatten sich im Januar dieses Jahres nach dem offiziellen Teil der Weihnachtsfeier in einem Restaurant noch in einem Hotel in Süddeutschland nahe des Betriebs der Winzergenossenschaft auf eine Flasche Wein verabredet. Danach gingen der Angestellte und einer der Kollegen zum Betriebsgelände und verschafften sich mittels der Zutrittsberechtigungskarte Zutritt zum Aufenthaltsraum der hauseigenen Kellerei.

Aufenthaltsraum vermüllt

Dort bedienten sie sich an vier Flaschen Wein, rauchten und vermüllten den Raum. Am Morgen darauf standen die leeren Flaschen noch auf dem Tisch, Zigarettenstummel lagen im Mülleimer und auf dem Boden lag eine zerquetschte Mandarine, die vorher offenbar an die Wand geworfen wurde. Einer der beiden Mitarbeiter soll sich außerdem neben der Eingangstür erbrochen haben. Auch das Hoftor hatten die beiden offen stehen lassen.

Kollege räumt ein: "etwas Scheiße gebaut"

Der Kollege des Klägers hatte sich bereits einige Tage später bei seinem Betrieb gemeldet und eingeräumt, "etwas Scheiße gebaut" zu haben und hatte den Wein bezahlt. Dem Angestellten aus NRW hatte die Winzergenossenschaft nach Anhörung des Betriebsrats fristlos gekündigt. Zunächst hatte der in NRW wohnende Angestellte der Kündigung zugestimmt.

Arbeitsgericht hat Klage stattgegeben

Gegen diese Kündigung wehrt er sich nun aber mit einer Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, da "die Kündigung auf einem steuerbaren Verhalten beruhe". In diesem Fall sei eine Abmahnung auch in Ansehung des betrieblichen Alkohol- und Rauchverbots ausreichend. Dies gelte auch für das unberechtigte Betreten und das Verschmutzen des Aufenthaltsraums und den Konsum des Weins. Es sei außerdem möglich, dass der Kollege die Weinflaschen aus dem Lager geholt hatte und der Kläger als "Ortfremder" sich deswegen keine Gedanken über die Bezahlung gemacht habe.