Vor 25 Jahren sind die drei geschwungenen Gebäude am „Neuen Zollhof“ am Düsseldorfer Medienhafen fertiggestellt worden. Das nach ihrem Architekten Frank Owen Gehry schlicht "Gehry-Bauten" benannte Ensemble ist schon längst eine der Sehenswürdigkeiten der NRW-Landeshauptstadt. Um den Denkmalschutz für die drei Gebäude wird zwischen Eigentümern und Behörden schon länger gestritten.
Klage der Eigentümer abgewiesen
Am Mittwoch hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen die komplette Unterschutzstellung der drei Gehry-Bauten abgewiesen. Anlass ist die Klage der Eigentümer gegen die Stadt Düsseldorf. Auf deren Anordnung wurden die drei geschwungenen Häuser am Medienhafen in die Denkmalliste eingetragen und stehen seither unter Schutz - und zwar komplett.
Die drei Eigentümer haben dagegen geklagt, dass die Stadt die kompletten Gebäude unter Schutz gestellt hat. Dass die drei Bauten aufgrund "ihrer städtebaulichen Bedeutung" unter Schutz gestellt werden, haben sie akzeptiert, erklärt ihr Anwalt Martin Arnold.
Denkmalschutz für Ensemble auch teilweise ?
Doch der Denkmalschutz dürfe nicht auch für das Gebäudeinnere gelten. Die in die Jahre gekommenen Bereiche wie die Eingangshalle, das Foyer, die Aufzüge und Flure müßten modernen Ansprüchen angepaßt werden dürfen, erklärt der Anwalt. "Daher müsse es eine Teilbarkeit der Unterschutzstellung geben", sagt er. "Um Flexibilität bei der Innenraumgestaltung zu haben."
Eigentümer müssen denkmalrechtliche Genehmigung einholen
Die Eigentümer wissen, dass sie andernfalls für jede noch so kleine Veränderung im Gebäude, "sei es ein Anstrich oder eine neue Tür, eine denkmalrechtliche Genehmigung brauchen", hatte Anwalt Martin Arnold am Rande der mündlichen Verhandlung erklärt. Die Denkmalbehörde hatte angeordnet, die drei Gebäude komplett unter Schutz zu stellen und den Schritt damit begründet, daß sie von Gehry damals als Ensemble geplant und gestaltet worden seien.
Als Ensemble geplant und gestaltet
Das sieht die Verwaltungsrichterin genauso. Bei den Häusern "gibt es eine klare Verbindung zwischen Innen- und Außenbereich", hatte sie bereits in der mündlichen Verhandlung betont. Und weiter: "Gehrys Auftrag umfaßte die Gestaltung, der Fassaden, des Gebäudeinneren und der Freiflächen. Dazu gehörten auch die Foyers, die Eingangsbereiche, die Treppenhäuser, Aufzüge und die Fensterboxen."
Untrennbar miteinander verbunden
Das sei alles untrennbar miteinander verbunden, meint die Richterin. Die komplette Unterschutzstellung der Gehrybauten sei also nicht zu beanstanden. Die Büros in den Gebäuden fallen übrigens nicht unter den Denkmalschutz. Sie können von den Nutzern ihren Ansprüchen entsprechend eingerichtet und umgestaltet werden.
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