Für die Stadt-, Gemeinde- und Kreisräte gilt bei den Kommunalwahlen keine Sperrklausel. Lediglich für die Wahlen zur Regionalversammlung Ruhr und zu den Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten gilt eine Hürde von 2,5 Prozent. Das heißt: nur die Parteien oder Wählervereinigungen, die mehr als 2,5 Prozent der Stimmen erhalten haben, dürfen in diese entsprechende Gremium einziehen.
Hintergrund: Wiederholt hat sich der Verfassungsgerichtshof NRW in Münster mit Sperrklauseln bei den Kommunalwahlen befasst: 1999 kippte er die Fünf-Prozent-Hürde. Auch die 2016 von SPD und Grünen eingeführte 2,5 Prozent-Hürde wurde 2017 weitestgehend für verfassungswidrig erklärt.
Befürworter einer Sperrklausel wollen einer "Zersplitterung der Räte" entgegenwirken. Wenn zu viele Parteien im Rat vertreten seien, werde es schwer, politische Mehrheiten zu organisieren. Gegner einer Sperrklausel sagen hingegen, dass sie politische Gruppen von der Teilhabe ausschließe.