Gesetzliche Erbfolge
Gibt es kein Testament, dann gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge. Und die kann zu Überraschungen führen. So geht etwa bei unverheirateten Paaren der überlebende Partner komplett leer aus. Und auch Stiefkinder haben ohne Testament keinen Anspruch auf ein Erbe. Außerdem kann die gesetzliche Erbfolge zu weit verstreuten Erbengemeinschaften führen.
Ein Testament kann Klarheit schaffen
Grundsätzlich unterscheidet man dabei zwischen zwei Varianten: Das Einzeltestament und das gemeinschaftliche – welches Ehepaare und eingetragene Lebenspartner zusammen erstellen. Nicht-Verheiratete können kein gemeinsames Testament machen, stattdessen aber einen Erbvertrag aufsetzen.
Wann ist die richtige Zeit, sich Gedanken über ein Testament zu machen?
Immer. Wenn man denkt, man sei noch zu jung und habe noch ausreichend Zeit, ist es irgendwann zu spät. Man muss ja nicht gleich sterben, nur weil man ein Testament errichtet. Dies scheint in den Köpfen der Menschen aber noch irgendwie verhaftet zu sein. Spätestens ab 60 oder bei ernsthafter Krankheit ist die Errichtung eines Testamentes meines Erachtens ein „Muss“.
Wie muss ein Testament gestaltet sein, damit es gültig ist?
Wichtig: Das eigenständig errichtete Testament muss mit der Hand geschrieben sein.
Ein Testament kann entweder selbst oder mit Hilfe eines Notars errichtet werden. Das eigenständig errichtete Testament muss handschriftlich und persönlich verfasst, geschrieben sowie unterschrieben sein. Zudem muss der Verfasser testierfähig und volljährig sein. Ein Minderjähriger, der bereits 16 Jahre alt ist, kann ein Testament nur notariell errichten. Ein Testament muss auch als solches erkennbar sein. Es empfiehlt sich daher die Überschrift „Testament“. Zudem empfiehlt sich auch das Erstelldatum.
Drei häufige Erbfälle
Wenn bei einem kinderlosen, verheirateten Paar einer der beiden Partner verstirbt und der andere alles erben soll, brauchen die Partner dafür ein Testament?
Ja, denn wenn es kein Testament gibt, würden die Eltern des Verstorbenen zusammen noch ein Viertel erben. Wenn die tot sind, dann würden die Geschwister zusammen ein Viertel erben. Mit dem Testament kann man allerdings festlegen, dass der Partner alles alleine bekommt.
Wenn bei einem Paar, das unverheiratet ist, einer verstirbt und der Überlebende alles erben soll, braucht man dann ein Testament?
Ja, weil der Partner ansonsten leer ausgeht. Unverheiratete Partner sind vom Gesetz her keine Erben und für eine solche Regelung wäre ein Testament oder ein Erbvertrag erforderlich.
Ein Ehepaar mit zwei minderjährigen Kindern. Wenn ein Partner verstirbt, erbt dann erstmal der überlebende Ehepartner alles oder wie verteilt es sich?
Der Ehepartner und die Kinder würden alle anteilig erben. Sie bilden als Miterben eine Erbengemeinschaft. Die Quoten sind davon abhängig, ob das Ehepaar in einer Zugewinngemeinschaft gelebt hat oder es einen Ehevertrag gibt. Ohne Ehevertrag lebt man automatisch in der Zugewinngemeinschaft, dem sogenannten gesetzlichen Güterstand. Ohne ein Testament oder einen Erbvertrag würden der Ehepartner zu einem Anteil von 1/2 und die Kinder zu einem Anteil von jeweils 1/4 erben.
Wie kann man dafür sorgen, dass erstmal der überlebende Partner alles bekommt?
Durch ein sogenanntes Berliner Testament, also die gegenseitige Einsetzung der Ehegatten zum jeweiligen Alleinerben. Dies kommt sehr häufig vor. Zumeist werden in dieser Konstruktion auch die Kinder zu sogenannten Schlusserben nach dem Letztversterbenden eingesetzt. Das Berliner Testament kann sinnvoll sein, um eine Zerschlagung des Vermögens zu verhindern. Der überlebende Ehegatte ist dann Alleineigentümer. Er ist „lediglich“ den Pflichtteilsansprüchen der Kinder ausgesetzt, die ja enterbt sind. Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Zahlungsanspruch in Geld. Der Höhe nach beläuft er sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Wie sind generell die steuerlichen Freibeträge?
- Der Freibetrag von Ehegatten und eingetragene Lebenspartner beläuft sich auf 500.000 Euro.
- Der Freibetrag der Kinder, Stiefkinder beläuft sich auf 400.000 Euro.
- Der Freibetrag der Enkel beläuft sich auf 200.000 Euro.
- Alle anderen Personen (auch Geschwister) haben einen Freibetrag von 20.000 Euro.
Wann ist es empfehlenswert, einen Anwalt oder Notar hinzuzuziehen?
Bei komplizierten Sachverhalten, besonderen Wünschen der Testierenden oder einem „großen“ Nachlass ist es ratsam, einen Anwalt oder Notar hinzuzuziehen. Alles, was über eine einfache Erbeinsetzung hinausgeht, kann rechtliche Fragen aufwerfen. Auch können falsche Formulierungen wie die Verwechslung von „Vermächtnis“ und „Erbe“ unvorhergesehene Konsequenzen haben. Durch unklare Formulierungen, nicht durchführbare Anordnungen, fehlende Einsetzungen von Ersatzerben etc. entsteht nach dem Ableben häufig Streit über die Auslegung von Testamenten. Hier kann eine vorherige Beratung helfen und vor allen Dingen nach dem Erbfall auch Streit vermeiden, sodass also der Familienfrieden erhalten werden kann.
Wie teuer ist es, mit einem Experten ein Testament aufzustellen?
Die Kosten des Notars bestimmen sich nach dem Nachlasswert anhand einer Gebührentabelle, jedoch abhängig von der Komplexität im Einzelfall. Bei 100.000 € Vermögen würde der Notar bis zu in etwa 350 € und bei 500.000 € bis zu in etwa 1.200 € verlangen (bei gemeinschaftlichem Testament mehr). Es kommt auf die Schwierigkeit im Einzelfall an. Rechtsanwälte einigen sich häufig auf eine Pauschalvereinbarung mit den Mandanten, die häufig im niedrigen Tausenderbereich liegt, bei ganz einfachen Testamenten auf im Hunderterbereich.
Wie und wo kann man sein Testament sicher verwahren?
Es besteht die Möglichkeit, ein Testament beim Nachlassgericht für insgesamt 93 € (75 € Nachlassgericht plus 18 € Testamentsregister) zu hinterlegen. Im Todesfall wird dieses dann automatisch vom Nachlassgericht eröffnet. Hierzu muss beim Nachlassgericht ein Antrag auf Hinterlegung gestellt werden. Das zuständige Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der gewöhnliche Aufenthalt des Testierenden befindet.
Kann ich es denn jederzeit ändern? Und wenn ja, wie macht man das?
Ein Testament kann jederzeit durch Vernichtung (also durch Zerreißen) oder durch ein neues Testament widerrufen werden. Bei gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbvertrag gelten Besonderheiten. Aber auch hier gilt, dass dies gemeinsam immer möglich ist, das Testament aufzuheben oder zu ändern. Der Widerruf erfolgt am besten ausdrücklich, indem man alle vorherigen letztwilligen Verfügungen ausdrücklich widerruft und komplett neu testiert. Dies ist auch bei kleinen Änderungen sinnvoll, da ansonsten Unklarheiten entstehen können, welcher Teil des früheren Testaments nun gelten soll oder aufgehoben wurde.