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Service: Nebenverdienst – Was sollte man beachten?

Stand: 17.03.2025, 06:00 Uhr

Immer mehr Arbeitnehmer und viele Rentner haben Nebenjobs. Sabina Büttner vom Bund der Steuerzahler erklärt, worauf man achten muss.

Minijob – der unkomplizierteste Nebenverdienst

Schrift Mini-Job mit Arbeiter

Minijobs gibt es in vielen Branchen.

Ob der Minijob nach Feierabend, eine selbstständige Nebentätigkeit oder eine Arbeit zusätzlich zur Rente – Möglichkeiten, sich nebenbei etwas hinzuzuverdienen, gibt es viele. Je nachdem welche Art von Nebentätigkeit man ausübt, ergeben sich allerdings unterschiedliche Regelungen, die man beachten sollte. Die wohl unkomplizierteste Möglichkeit für einen Nebenverdienst ist der sogenannte Minijob, sagt Sabina Büttner vom Bund der Steuerzahler.
Minijobs gibt es in allen möglichen Branchen – etwa in der Gastronomie, der Pflege oder im Einzelhandel. Dabei gilt: Durch die Mindestlohnerhöhung zum 1. Januar 2025 darf man bis zu 556 Euro im Monat verdienen – ohne selbst darauf Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zahlen zu müssen. Und das gilt auch, wenn man einen Minijob neben seinem Hauptberuf ausübt. Und wenn man mal einen Monat mehr verdient, ist das auch kein Problem, sagt Sabina Büttner. „Entscheidend ist, dass die Verdienstgrenze über das Jahr hinweg nicht überschritten wird.“ In diesem Fall ist es sogar möglich, mehrere Minijobs gleichzeitig zu haben. Dies gilt allerdings nur, wenn man daneben keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung hat.

Was bei einem Midijob gilt

Verdient man mit seiner Nebentätigkeit allerdings auf das Jahr gerechnet mehr als 556 Euro im Monat, dann gilt das nicht mehr als Minijob.
Bis zu einer Verdienstgrenze von 2000 Euro gilt das dann als sogenannter Midijob. Bedeutet: „Mit der Sozialversicherungsfreiheit ist es damit vorbei“, sagt Sabina Büttner. Vom zusätzlichen Einkommen werden dann also Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung abgezogen. Weiterer Nachteil: „Ich komme dann mit diesem Zweitjob in Steuerklasse 6“, sagt Sabina Büttner. Und obwohl man dann relativ viele Steuern auf das zusätzliche Einkommen zahle, „heißt das nicht, dass ich am Ende nicht vielleicht doch noch etwas nachzahlen muss“. Denn das sei in diesem Fall immer vom Gesamteinkommen abhängig.

Rentner, Selbstständige und Privat-Verkäufer

Wer neben seinem Hauptjob eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit ausübt, muss diese anmelden – und dann gegebenenfalls auch auf diese Einkünfte Steuern zahlen. Das kann auch für diejenigen gelten, die privat Dinge auf Plattformen wie "Kleinanzeigen" oder "Vinted" im Internet verkaufen.

Die Grenze zwischen rein privatem und gewerblichem Verkauf ist nicht immer eindeutig. Als grobe Orientierung gilt: „Wenn ich Dinge verkaufe, ohne sie selbst dazwischen zu nutzen, dann ist das in der Regel nicht mehr privat.“ Und dann müsse man dies auch dem Finanzamt melden – und gegebenenfalls Steuern zahlen.

Kleinanzeigen-Logo

Die Grenze zwischen rein privatem und gewerblichem Verkauf ist nicht immer eindeutig.

Was man außerdem immer beachten sollte: „In der Regel muss man sich eine Nebentätigkeit von seinem Arbeitgeber genehmigen lassen“, sagt Sabina Büttner. Denn meist stehe das so im Arbeitsvertrag. Dadurch wolle man vermeiden, dass es zu Interessenkonflikten kommt. Das sei aber nur selten der Fall. Und ein zusätzlicher Nebenjob werde meist genehmigt.

Unkompliziert ist ein Nebenverdienst hingegen für Rentner. Seit dem 1. Januar 2023 dürfen sie unbegrenzt zu ihrer Rente hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird – egal ob das Renteneintrittsalter erreicht ist oder noch nicht. Steuern können aber trotzdem anfallen, je nachdem wie hoch die Renteneinkünfte sind. „Es ist also möglich, zwei Einkünfte – Ihre Rente und Ihr Arbeitsentgelt – nebeneinander zu beziehen“, heißt es von der Deutschen Rentenversicherung. Das gilt auch für alle, die in den vorgezogenen Ruhestand gehen. Nur für Erwerbsminderungsrentner gelten weiterhin Hinzuverdienstgrenzen. Und: Genehmigen lassen müssen sich Rentner ihren Hinzuverdienst auch von niemandem.