Ein Mann schneidet eine Hecke und seine Nachbarin schaut genervt zu.

So klappt’s mit den Nachbarn

Stand: 08.05.2023, 06:00 Uhr

Im Frühling sind wir wieder mehr draußen und treffen auf unsere lieben Nachbarn. Da gibt es auch schon mal Ärger am Gartenzaun. Was die häufigsten Gründe sind, wie die aktuelle Rechtslage aussieht und was Betroffene tun können, klären wir mit Rechtsanwältin Nicole Mutschke.

Gesetzeslage in Sachen gute Nachbarschaft

Hier und heute 08.05.2023 09:30 Min. Verfügbar bis 08.05.2024 WDR

Ob die Party auf dem Balkon, bellende Hunde, tobende Kinder oder der Rasenmäher am Sonntagmorgen – am häufigsten streiten sich Nachbarn wegen „Lärm“, sagt Rechtsanwältin Nicole Mutschke. Und gerade jetzt im Frühling steige daher die Gefahr für Konflikte.

Nachtruhe einhalten

Frau mit Lärmschutz-Kopfhörern

Häufiges Problem: Ruhestörung

Generell gilt: Zwischen 22 Uhr und 6 Uhr müssen sich alle an die sogenannte Nachtruhe halten. Heißt: Maximal Zimmerlautstärke, insbesondere auf Balkon, Terrasse und im Garten. Dasselbe gilt grundsätzlich für Sonn- und Feiertage. Das bedeutet auch: Rasenmähen darf man dann nicht. Das ist laut Lärm-Verordnung in Nordrhein-Westfalen an Werktagen nur zwischen 7 und 20 Uhr erlaubt. Und wenn der Rasenmäher besonders laut ist, sogar nur zwischen 9 und 13 Uhr sowie zwischen 15 und 17 Uhr.

Toleranz bei Kinderlärm

„Bei Kinderlärm hingegen gilt ein absolutes Toleranzgebot“, sagt Nicole Mutschke. Kinder dürfen laut BGH-Urteil auch während der Ruhezeiten laut sein. Auch ein Trampolin im Garten müssen die Nachbarn tolerieren. Ausnahmen gelten lediglich spätabends. Beim Spielen von Musikinstrumenten müssen sich Kinder allerdings an die Ruhezeiten halten und sollten das täglich nicht länger als zwei bis drei Stunden tun.

Hunde dürfen nicht unentwegt bellen

Etwas weniger nachsichtig ist der Gesetzgeber gegenüber Hunden: „Da gibt es diverse Urteile“, sagt Nicole Mutschke. Eines etwa besage, dass sich auch Hunde an die Nachtruhe halten müssten und tagsüber maximal eine Stunde bellen dürften. In einem anderen Urteil seien es lediglich 30 Minuten täglich. Und grundsätzlich gilt bei Haustieren als Faustregel: „Hat man den Eindruck einer Zoohandlung, dann sind es zu viele Tiere.“

Streit-Klassiker: Grillen

Grill auf einem Balkon

Grillen auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt

Ein Streit-Klassiker ist auch das Grillen. Hier gilt: Nachbarn dürfen durch den Rauch nicht übermäßig gestört werden. Und nicht zu häufig. Dazu gibt es ebenfalls unterschiedliche Urteile. Sie reichen von „Dreimal jährlich“ über „Zehnmal jährlich“. „Von April bis September einmal im Monat, wenn man es zwei Tage vorher ankündigt“ bis hin zu „25-mal jährlich für zwei Stunden“. Die unterschiedlichen Urteile zeigten schon: „Wie oft man grillen darf, lässt sich pauschal nicht beantworten“, sagt Mutschke. Es komme daher immer auf den Einzelfall an und darauf, wie sehr die Nachbarn tatsächlich beeinträchtigt werden. Mieter dürfen im Übrigen grundsätzlich nur dann grillen, wenn es nicht laut Hausordnung verboten ist.

Voller Aschenbecher

Rauchen muss geduldet werden

Seine Nachbarn darf man aber auch durch Zigarettenrauch nicht zu stark stören. Zwar gebe es kein generelles Rauchverbot für Balkon oder Terrasse, sagt Mutschke. „Bei unzumutbarer Geruchsbelästigung können Mieter aber sogar fristlos gekündigt werden.“

Videokameras sorgen für Ärger

Für Ärger sorgen immer wieder auch Videokameras. Pauschal lasse sich dazu sagen: „Meinen eigenen Eingang kann ich filmen“, sagt Mutschke. Das Nachbargrundstück zu überwachen hingegen sei nicht erlaubt.

Menschen unterhalten sich über eine Hecke

So kann es klappen, mit den Nachbarn.

Streit gibt es ebenfalls häufig an der Grundstücks-Grenze. So müssen etwa Bäume beseitigt werden, wenn sie den Nachbarn beeinträchtigen. Außerdem muss man sich an Heckenhöhen und Abstandsflächen halten.

Was tun im Konfliktfall?

Nicole Mutschke gibt zu bedenken, dass die Rechtslage grundsätzlich im Nachbarschaftsrecht relativ unübersichtlich sei. „Da gibt es viele Ermessensentscheidungen“, sagt sie. Der Spruch: Fünf Juristen, sechs Meinungen könne in diesem Bereich durchaus zutreffen.
Daher lautet ihr Tipp: „Im Streitfall nicht sofort zum Anwalt gehen.“ Denn man könne im Vorfeld sehr schwer einschätzen, was bei einem Gerichtsverfahren rauskommt: „Man muss sich bewusst machen, dass es für beide Seiten blöd ausgehen kann.“
Zunächst sollte man das Gespräch mit dem Nachbarn suchen. Falls man gemeinsam keine Lösung findet, sollte man zunächst den Weg über ein Schiedsgericht gehen, rät Mutschke. „Dort schildert man den Sachverhalt und beantragt eine Schlichtungsverhandlung.“ Das sei in der Regel nicht nur schneller, sondern mit zehn bis 70 Euro auch günstiger als ein Gerichtsverfahren.