Grundsätzlich ist das möglich, denn verstirbt der Mieter, endet das Mietverhältnis entgegen eines weitverbreiteten Irrtums nicht. Der Mietvertrag wird gemäß §§ 563 ff. BGB automatisch fortgeführt.
Eheleute, eingetragene Lebenspartner
Demnach gilt: Wohnten Eheleute oder eingetragene Lebenspartner im gemeinsamen Haushalt, kann der Überlebende nahtlos das Mietverhältnis übernehmen – wenn er oder sie nicht ohnehin schon als Mitmieter den geltenden Vertrag unterschrieben hatte und ihn automatisch fortsetzen möchte, auch nach dem Tod des Partners. Der Mietvertrag läuft dann zu den alten Bedingungen weiter.
Mietvertrag vererben
Hier und heute. 06.12.2023. 07:41 Min.. Verfügbar bis 06.12.2025. WDR.
Erbe kann Mietverhältnis übernehmen

Der Vermieter darf nach einer Legitimation, einem Testament oder Erbschein fragen.
Wenn die oder der Verstorbene allein gelebt hat oder niemand aus der früheren Lebensgemeinschaft das Mietverhältnis fortsetzt, geht es auf den oder die Erben über. Diese haben dann das Recht, selbst die Wohnung zu beziehen – auch wenn sie vorher nicht den Haushalt mit dem Verstorbenen geteilt haben. Konkret bedeutet das: Lebte der oder die Verstorbene allein in der Wohnung und hatte den Wunsch, dass kein Fremder, sondern ein Erbe nach dem Tod einzieht, kann das im Testament festgehalten werden. Der Vermieter darf aber nach einer Legitimation fragen, dem gültigen Testament oder den Erbschein.
Ob der Einzug für die begünstigte Person damit aber gesichert ist, hängt vom Vermieter ab. Er muss einverstanden sein. Er kann Erben, die bisher nicht in der Wohnung lebten, innerhalb eines Monats nach dem Sterbefall mit einer Frist von drei Monaten kündigen, auch ohne besonderen Grund.