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WDR Vierscheibenhaus mit Frühlingsblüten

Ausblick auf die nächste Sitzung


Die kommende Sitzung des WDR-Rundfunkrats findet statt
am Mittwoch, 30. April 2025, ab 14:15 Uhr.

Der Rundfunkrat tagt im Wallraf-Richartz-Museum, Stiftersaal, Obenmarspforten 40, 50667 Köln.

Gäste sind gebeten, sich bis Montag, 28. April 2025, unter rundfunkrat@wdr.de anzumelden. Die Platzzahl ist begrenzt.

TAGESORDNUNG

TOP 1 Genehmigung des Protokolls der 668. Sitzung vom 20. März 2025

Der Rundfunkrat genehmigt die Niederschrift seiner Sitzung am jeweils folgenden Termin. Anschließend wird das Ergebnisprotokoll auf wdr-rundfunkrat.de veröffentlicht.

TOP 2 Bericht des Vorsitzenden

Rolf Zurbrüggen

Zu Beginn der Sitzung berichtet der Vorsitzende des WDR-Rundfunkrats, Rolf Zurbrüggen, regelmäßig über medienpolitische und andere Entwicklungen, die für den Sender von Bedeutung sind. Darüber hinaus informiert er über Rückmeldungen aus dem Publikum, die den Rundfunkrat zu Programmbeiträgen des WDR erreichen.

TOP 3 Bericht der Intendantin

Katrin Vernau

Der Bericht der WDR-Intendantin steht ebenfalls immer auf der Tagesordnung des Rundfunkrats. Die Intendantin berichtet über wesentliche und aktuelle Entwicklungen im Programm und dem Unternehmen.

TOP 4 Sachstand ARD-Reform

Der Vorsitzende des Rundfunkrats und die Intendantin informieren das Gremium über den jeweils aktuellen Stand des Reformprozesses im öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Dabei geht es insbesondere um bereits eingeleitete Reformbemühungen in den einzelnen ARD-Anstalten und deren Gremien.

TOP 5  Programmbeschwerden

Grundsätzlich hat das Publikum die Möglichkeit, sich mit Kritik an den WDR und/oder den Rundfunkrat zu wenden. Hierbei kann es sich um eine allgemeine Äußerung von Kritik handeln (sog. „Eingabe“), aber auch um eine sogenannte förmliche Programmbeschwerde. Von einer förmlichen Programmbeschwerde spricht man, wenn bei einer Beschwerde über eine Sendung oder einen Online-Inhalt des WDR die Verletzung von Programmgrundsätzen, Jugendschutzbestimmungen oder Werberichtlinien behauptet wird. In einem solchen Fall greift ein förmliches Programmbeschwerdeverfahren nach § 10 Abs. 2 WDR-Gesetz, in dem überprüft wird, ob der behauptete Rechtsverstoß vorliegt. Der Rundfunkrat darf sich zum Schutz der Rundfunkfreiheit und der redaktionellen Unabhängigkeit zwar nicht im Vorhinein und nicht direkt in das Programm einmischen – allerdings wacht das Aufsichtsgremium laut WDR-Gesetz darüber, dass der Sender seinen öffentlichen Programmauftrag erfüllt.

Der Rundfunkrat nimmt diese Verantwortung im Fall einer förmlichen Programmbeschwerde im Nachgang als Berufungsinstanz wahr, wenn die Intendantin die Programmbeschwerde abgewiesen hat und der Beschwerdeführer daraufhin den Rundfunkrat anruft. Wie in der WDR-Satzung vorgesehen, befasst sich dort zunächst der Programmausschuss mit der Programmbeschwerde. In der Folge geht die Programmbeschwerde zur Entscheidung in den Rundfunkrat, dessen Mitglieder zur unabhängigen Prüfung die gesamte bisherige Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und dem WDR bzw. dem Rundfunkrat, den kritisierten Beitrag selbst sowie gegebenenfalls verfasste juristische Stellungnahmen erhalten. Nach der Beratung im und Entscheidung durch den Rundfunkrat in der Sitzung wird der Beschwerdeführer über das Ergebnis informiert. Auch in den Fällen, in denen der Rundfunkrat keinen Rechtsverstoß erkennt, führt die kritische Auseinandersetzung häufig zu konstruktiven Diskussionen mit den Programmverantwortlichen – und letztlich im Idealfall zu Programmverbesserungen.


Programmbeschwerden in dieser Sitzung:

a) Programmbeschwerde wegen der Sendung „Die Carolin Kebekus Show“ vom 24. Oktober 2024

Die Programmbeschwerde richtet sich gegen ein Lied in der „Carolin Kebekus Show“, in dem sich Kebekus mit Thomas Gottschalks Buch auseinandersetzt. Der Beschwerdeführer kritisiert die Textzeile „Tommi, musst du ins Heim gehen?“ und den Rat, das „Hörgerät“ einzuschalten, als Altersdiskriminierung gegenüber Gottschalk, der in seinem Buch Verständigungsschwierigkeiten zwischen seiner Generation und jüngeren Generationen thematisiert. Die Intendantin räumt zwar ein, dass die beanstandeten Äußerungen herabwürdigend wirken könnten, betont aber den satirischen Kontext. Im Vordergrund der Sendung habe die Auseinandersetzung mit Gottschalks Buch gestanden, nicht dessen Schmähung. Es handele sich demnach um eine überspitzte, aber sachbezogene Kritik und keine reine Diffamierung.

b) Programmbeschwerde wegen der Sendung „Die Carolin Kebekus Show“ vom 7. November 2024

Auch diese Programmbeschwerde richtet sich gegen ein Lied in der „Carolin Kebekus Show“, in dem die Moderatorin ihren Unmut über die Wiederwahl von US-Präsident Trump zum Ausdruck bringt. Der Beschwerdeführer kritisiert das gemeinsame Zeigen des Mittelfingers mit dem Studiopublikum und die Bezeichnung Trumps als „Horrorclown“. Die Intendantin führt in ihrem Bescheid aus, dass die Kernaussage des Liedes die vollkommene Ablehnung Trumps sei. Diese Meinung müsse nicht geteilt werden, sei aber – insbesondere in der Darstellung als Satire – legitim.

c) Programmbeschwerde wegen der Sendung „Die Carolin Kebekus Show“ vom 21. November 2024

Carolin Kebekus bezog in der Sendung Stellung für die Entkriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen und verpackte dies in ein Lied mit dem Titel „Schwangerschaftsabbruch ist doch kein Verbrechen“. Dabei griff sie die Aussage von Friedrich Merz auf, dass die Abschaffung des § 218 StGB, der Schwangerschaftsabbrüche mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht, ein Thema sei, das wie kein anderes das Land polarisiere. Der Petent sieht in dem Song eine Verletzung der Verpflichtung zum Schutz des ungeborenen menschlichen Lebens und kritisierte zwei einzelne Textstellen. Nach Ansicht der Intendantin liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Menschenwürde vor, da sich das Lied nicht gegen das ungeborene Leben als solches richte. Die Grundaussage sei vielmehr ein Plädoyer für das Selbstbestimmungsrecht der Frau und gegen die Stigmatisierung von Betroffenen.

d) Programmbeschwerde wegen eines Beitrags von „Quarks“ vom
26. März 2021

Die Kritik des Beschwerdeführers bezieht sich auf einen Artikel auf „quarks.de“ mit dem Titel „Was Gendern bringt – und was nicht“ aus dem Jahr 2021. Er kritisiert eine mangelnde journalistische Sorgfalt der Redaktion bei der Reflexion der Forschungsergebnisse. Die im Beitrag zitierten Studien enthielten Logikfehler, die der Redaktion nicht aufgefallen oder von ihr (bewusst) nicht benannt worden seien. Einen Verstoß gegen WDR-Programmgrundsätze konnte die Intendantin nicht feststellen. Der Artikel habe die Studien zur Wirkung des generischen Maskulinums in ihren Grundzügen mit Quellenangaben zitiert und die Schlussfolgerungen daraus mit der journalistisch gebotenen Distanz erläutert.

e) Programmbeschwerde wegen der Sendung „maischberger“ vom
18. September 2024

In der Sendung diskutierten u. a. die Politikwissenschaftlerin und Publizistin Dr. Sarah Pagung und der SPD-Politiker Ralf Stegner über die Lieferung von Langstreckenraketen an die Ukraine durch westliche Partner und den Einsatz dieser Raketen durch die Ukraine. Der Petent kritisiert insbesondere, dass ein Originalvideo des Senders Russia Today mit einer Aussage Putins in der Sendung gekürzt gezeigt worden sei. Die Intendantin erläutert in ihrer Entgegnung, dass der kritisierte Einspieler korrekt gewesen sei und die Position Putins, der bereits in der Lieferung von Langstreckenwaffen an die Ukraine eine Kriegsbeteiligung der NATO sehe, richtig wiedergegeben habe. Die militärtechnischen Detailfragen, mit denen Putin seine Position begründete, seien nicht Gegenstand der Sendung gewesen.

f) Programmbeschwerde wegen der Sendung „WDR Aktuelle Stunde“ vom
1. Dezember 2024

Die Kritik bezieht sich auf den Beitrag „EU – ja oder nein? Zerreißprobe in Georgien“. Der Beschwerdeführer kritisiert den Beitrag als tendenziös und einseitig und wirft ihm vor, falsche Informationen zu verbreiten. Insbesondere sei die Partei „Georgischer Traum“ in dem Beitrag zu Unrecht als antieuropäisch bzw. prorussisch bezeichnet worden. Der WDR beantwortete das Schreiben des Beschwerdeführers nicht innerhalb der im WDR-Gesetz vorgesehenen Frist von zwei Monaten. Der Beschwerdeführer war daher berechtigt, sich mit seiner Programmbeschwerde direkt an den Rundfunkrat zu wenden. Die Intendantin führte später in einer Stellungnahme aus, dass es sich bei dem Beitrag nicht um falsche Tatsachenbehauptungen, sondern um zulässige Meinungsäußerungen und begründete Einordnungen gehandelt habe.

TOP 6  Bericht aus dem Programmausschuss des Rundfunkrates der Deutschen Welle

DW in blau und weiß

Ein Mitglied des WDR-Rundfunkrats, seit Januar 2022 Heike Meyer, nimmt stellvertretend für alle ARD-Landesrundfunkanstalten mit beratender Stimme an den Sitzungen des Programmausschusses des Rundfunkrats der Deutschen Welle teil – ebenso ein Mitglied des ZDF-Fernsehrats. Hintergrund ist, dass ARD und ZDF den größten Teil der Sendeinhalte des deutschen Auslandsfernsehens beisteuern. Heike Meyer berichtet dem WDR-Rundfunkrat über aktuelle Entwicklungen in der Arbeit des Gremiums. Der DW-Programmausschuss ist Teil des Rundfunkrats der Deutschen Welle.

TOP 7  Finanzbedarfsanmeldung zum 25. KEF-Bericht

Unter einer Finanzbedarfsanmeldung der Landesrundfunkanstalten zum KEF-Bericht versteht man den detaillierten Antrag, den die einzelnen Rundfunkanstalten bei der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) einreichen. In dieser Anmeldung legen die Rundfunkanstalten für einen Zeitraum von vier Jahren dar, welche finanziellen Mittel sie benötigen, um ihren gesetzlichen Auftrag zur Versorgung der Bevölkerung mit öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammen erfüllen zu können. Diese Finanzbedarfsanmeldung bildet die Grundlage für die Arbeit der KEF. Die KEF prüft diese Anträge auf ihre Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Als Ergebnis dieser Prüfung erstellt die KEF alle zwei Jahre einen Bericht. Dieser KEF-Bericht enthält regelmäßig auch eine Empfehlung an die Landesregierungen, in welcher Höhe der Rundfunkbeitrag für die Zukunft festgesetzt werden soll. Der 25. KEF-Bericht, der voraussichtlich im Frühjahr 2026 veröffentlicht wird, steht unter dem Eindruck der Verfassungsbeschwerden von ARD und ZDF. Die Sender klagen vor dem Bundesverfassungsgericht, weil die Länder die letzte KEF-Empfehlung zur Erhöhung des monatlichen Rundfunkbeitrags auf 18,94 Euro nicht umgesetzt haben. Darüber hinaus könnten Änderungen des Programmauftrags durch eine Novellierung des Medienstaatsvertrages (sog. „Reformstaatsvertrag“) Einfluss auf den Finanzbedarf haben.

TOP 8  Bericht des Jugendschutzbeauftragten

Dem Rundfunkrat des WDR kommt eine wichtige Rolle beim Jugendmedienschutz zu. Er entscheidet abschließend über Beschwerden wegen Verletzung des Jugendschutzes im Programm. Gemeinsam mit anderen ARD-Rundfunkräten hat er Richtlinien zum Schutz von Jugendlichen erlassen, die die gesetzlichen Vorgaben konkretisieren. Die Umsetzung dieser Richtlinien in den Redaktionsalltag liegt unter anderem in der Verantwortung des Jugendschutzbeauftragten des Senders. Dessen Bericht für die Jahre 2022 und 2023 wurde zuvor im Ausschuss für Rundfunkentwicklung und Digitalisierung beraten.

TOP 9  Überweisungen an Fachausschüsse

a) Bericht der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen

Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im WDR, Jan Gropp, berichtet dem Rundfunkrat alle zwei Jahre über seine Arbeit. Dazu gehören die Einzelfallberatung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit – sowohl im Programm als auch bei den Gebäuden und Arbeitsmitteln des Senders. Ziel ist die erfolgreiche Inklusion von Menschen mit Behinderung im WDR auf der Grundlage verschiedener gesetzlicher Vorgaben wie dem Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX).

b) Bericht des Rundfunkdatenschutzbeauftragten

Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte berichtet dem Rundfunkrat jährlich über seine Tätigkeit. Als unabhängige Aufsichtsbehörde überwacht er die Einhaltung der Bestimmungen des WDR-Gesetzes, des Rundfunkstaatsvertrages, der Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (DSGVO) und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei allen Tätigkeiten des WDR und seiner Beteiligungsunternehmen. Der Bericht wird zunächst im Ausschuss für Rundfunkentwicklung und Digitalisierung beraten.

TOP 10  Anfragen und Verschiedenes

Bei Bedarf können Mitglieder Anfragen an die Intendantin richten, die unmittelbar, in der nächsten Sitzung oder auch schriftlich beantwortet werden. Daneben ist Raum für zusätzliche Themen oder Organisatorisches.

Nicht-öffentlich

Über Themen, bei denen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Persönlichkeitsrechte zu wahren sind, beziehungsweise andere datenschutzrechtliche Bestimmungen dies erfordern, berät der Rundfunkrat unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

TOP 11  Produktionsverträge

a) „Die große Maus-Show“ 2025
b) Highlight-Serie „Westend-Girl“
c) Fernsehfilm „Für Euch“
d) Hauptabendserie „In aller Freundschaft“ (Staffeln 29 und 30)

TOP 12  Berichte aus Aufsichtsräten von Beteiligungsgesellschaften

a) Film- und Medienstiftung NRW
b) Bavaria Film GmbH

Ausblick

Die nächste Sitzung des Rundfunkrats findet am 28. Mai 2025 statt.

Tagesordnungen, Protokolle sowie Informationen über Mitglieder, Schwerpunkte und Arbeitsergebnisse des Gremiums finden sich auf der Internetseite wdr-rundfunkrat.de.

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