In der Bundesrepublik wird die Todesstrafe 1949 mit der Einführung des Grundgesetzes aus dem Strafrecht gestrichen. Doch der neue Staat ist noch kein Jahr alt, da muss sich das Parlament mit einem Antrag befassen, der das Köpfen und Hängen wieder einführen will. "Wie kann eine Gesellschaft solchen Untieren gegenüber von der Todesstrafe absehen?", begründet der Abgeordnete Hermann Etzel von der rechtskonservativen Bayernpartei deren Gesetzesentwurf. "Hier ist der Verzicht auf sie die Äußerung einer falsch verstandenen Humanität." Es soll also wieder von Staats wegen getötet werden, wie im Kaiserreich, wie in der Weimarer Republik - und wie bei den Nazis: NS-Richter fällten in den Kriegsjahren insgesamt 15.896 Todesurteile. Davon wurden etwa 75 Prozent vollstreckt. Der Parlamentarische Rat will 1949 mit dieser unmenschlichen Praxis ein für allemal Schluss machen, indem er den Artikel 102 ins Grundgesetz schreibt: "Die Todesstrafe ist abgeschafft."
Als der Bundestag am 27. März 1950 über den Antrag der Bayernpartei debattiert, findet sich dafür noch nicht einmal die einfache, geschweige denn die verfassungsändernde Zweidrittel-Mehrheit. Doch schon zwei Jahre später unternimmt die extrem rechte Deutsche Partei einen neuen Vorstoß zur Einführung der Todesstrafe. FDP-Justizminister Thomas Dehler entgegnet: "Hat man sich grundsätzlich für die Todesstrafe entschlossen, dann ist die entscheidende Schwelle überschritten." Danach ist das Thema Todesstrafe im Parlament der Bundesrepublik erledigt - auch wenn Bundeskanzler Konrad Adenauer (CDU) oder CSU-Justizminister Jaeger in Wahlkampfzeiten darauf zurückkommen. Die DDR schafft die Todesstrafe erst 1987 ab. Die letzte Hinrichtung findet dort 1981 statt. Stand: 27.03.05