Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit eine Klage der Birkenstock-Gruppe abgewiesen. Das Unternehmen wollte gegen Nachahmer vorgehen, die ähnliche Sandalen anbieten. Es hatte argumentiert, seine Sandalenmodelle seien Werke der angewandten Kunst und deshalb urheberrechtlich geschützt. Der BGH erklärte jetzt, für einen Urheberrechtsschutz reiche ein rein handwerkliches Schaffen nicht aus. Vielmehr müsse ein Gestaltungsspielraum in einem bestimmten Maß künstlerisch ausgeschöpft werden. Das sei bei den Birkenstock-Sandalen nicht festgestellt worden.
Das Landgericht Köln hatte zuvor den Klagen von Birkenstock stattgegeben, das Oberlandesgericht Köln in zweiter Instanz hingegen nicht.

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