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Programmpost

Den WDR-Rundfunkrat erreichen regelmäßig Zuschriften aus dem Publikum zu Beiträgen des WDR in Hörfunk, Fernsehen und Internet. Die Mitglieder des Rundfunkrats erhalten solche Zuschriften, genannt „Eingaben“, zur Einsicht. Sollen die Schreiben beantwortet werden, leitet sie das Gremium an die Publikumsstelle des WDR weiter. Diese koordiniert die Antworten des Senders, der Rundfunkrat wird über die Inhalte informiert.

Dass der Rundfunkrat die meisten Eingaben nicht selbst beantwortet, hat folgenden Grund: Für das Programm des WDR ist gemäß WDR-Gesetz der Intendant verantwortlich. Deshalb können nur er selbst oder die von ihm benannten Programmverantwortlichen über WDR-Beiträge entscheiden und dazu Auskunft geben. Der Rundfunkrat dagegen darf sich nicht direkt in das Programm oder gar vorab zu einzelnen Beiträgen einmischen. Dies dient dem Schutz der Rundfunkfreiheit und der redaktionellen Unabhängigkeit. Das Aufsichtsgremium wacht vielmehr auf einer strukturellen, also übergeordneten Ebene darüber, dass der Sender seinen öffentlichen Programmauftrag erfüllt. So berät der Rundfunkrat über Programmschemata, Maßnahmen zur Qualitätskontrolle, inhaltliche Fragen zum Gesamtprogramm oder Kritik, wenn sie beispielsweise gehäuft aufkommt. Insofern fließen auch Eingaben aus dem Publikum in seine Arbeit ein.

Mit einzelnen Beiträgen befasst sich der WDR-Rundfunkrat höchstens nachträglich und nur in Sonderfällen. Er kann nämlich zuständig sein, wenn dem WDR vorgeworfen wird, gegen Programmgrundsätze, Jugendschutzbestimmungen oder Werbevorschriften verstoßen zu haben. In solchen Fällen greift das förmliche Programmbeschwerdeverfahren nach § 10 Abs. 2 WDR-Gesetz. Aber auch im Fall einer solchen Programmbeschwerde ist zunächst der Intendant erster Adressat und muss entscheiden, ob er die im WDR-Gesetz festgelegten Programmgrundsätze oder weitere Bestimmungen verletzt sieht. Programmbeschwerden, die den Rundfunkrat erreichen, werden also ebenfalls zunächst zuständigkeitshalber an die Publikumsstelle des WDR weitergeleitet. Der Rundfunkrat befasst sich mit einer Programmbeschwerde nur in solchen Fällen, in denen der Intendant sie ablehnt und Beschwerdeführer daraufhin den Rundfunkrat anrufen. Er hat dann die Funktion einer Berufungsinstanz.