Ein Recht auf Umtausch gibt es bei Einkäufen in Läden in der Einkaufsstraße oder im Shopping-Center nicht. Hier hängt es immer von der Kulanz des Verkäufers ab, ob er ein Geschenk gegen Vorzeigen des Kassenbons zurück nimmt. In der Regel übernehmen die Läden aber die Vierzehn-Tage-Regel aus dem Online-Handel. Und weil es keine einheitliche Regelung gibt, kann der Verkäufer auch entscheiden, ob er nur Ware zurück nimmt, wenn sie noch originalverpackt ist.
Oft tauschen Händler Ware gegen andere Ware und erstatten ungern das Geld zurück - das wäre eine Rückgabe. Diese Möglichkeit gibt es nur, wenn sie beim Kauf ausdrücklich vereinbart wurde. Bei defekter Ware haben Kunden Anspruch auf Ersatz.
Mehr Rechte bei Online-Käufen
Bei online bestellten Produkten gilt dagegen grundsätzlich das Widerrufsrecht. Innerhalb von zwei Wochen kann die Ware zurückgeschickt werden, die Frist gilt in der Regel ab Erhalt der Ware. Der Widerruf muss vorher erklärt werden, etwa schriftlich oder telefonisch.
- CDs, DVDs und Software müssen beim Umtausch noch versiegelt sein.
- Bei Sonderanfertigungen wie graviertem Schmuck oder Fotoalben und bei Konzertkarten mit festem Termin ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen.
- Das gilt ebenso bei Produkten mit besonderem hygienischem Schutz, wie etwa Kosmetikprodukte, Erotikspielzeug, Kontaktlinsen oder Zahnbürsten.
- Für Unterwäsche und Bademode gilt das Widerrufsrecht laut Verbraucherzentrale Brandenburg aber schon.
Sonderfall: Fehlerhafte Geschenke
Mangelhafte oder beschädigte Geschenke können innerhalb von zwei Jahren ab Kauf mit Vorlage des Kassenbons reklamiert werden. Bei gebrauchten Waren kann die gesetzliche Gewährleistungspflicht kürzer sein.
Das Europäische Verbraucherzentrum bietet außerdem ein Portal namens "Mit Erfolg reklamieren" an: Verbraucher müssen dort eingeben, wie und wo die Ware gekauft wurde und welches Problem vorliegt. Dann werden die Reklamiermöglichkeiten erklärt.
Möglichkeit 2: Verkaufen
Falls Umtauschen oder Zurückgeben nicht klappt, ist es am leichtesten, unliebsame Geschenke bei Online-Auktionen wieder loszuwerden. Auch auf Marktplätzen für Kleinanzeigen lässt sich das Präsent weitergeben. Wer im Internet verkauft, sollte sich unbedingt als privater Verkäufer anmelden. Dann muss nämlich kein Widerrufs- oder Rückgaberecht eingeräumt werden.
Mit einem Hinweis kann auch die gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen werden. Der Satz "Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft" schafft Klarheit.
Die Angaben über die im Internet angebotenen Artikel müssen korrekt sein. Zudem dürfen Fotos und Produktbeschreibungen aus Urheberrechtsgründen nicht einfach von den Seiten der Hersteller kopiert werden. Deshalb besser eigene Fotos machen und eigene Texte schreiben.
Möglichkeit 3: Tauschen
Im Internet gibt es auch Tauschplattformen - dort funktioniert das Tauschen wie im richtigen Leben: Ware gegen Ware. Allseits beliebt ist auch das sogenannte Schrottwichteln - was nicht mehr gebraucht wird, wird verpackt und in größerer Runde gegen ein anderes Präsent getauscht.
Möglichkeit 4: Verschenken
Wer sein Geschenk nicht mag, kann es auch einfach bei der nächsten Gelegenheit weiter verschenken. Vielleicht löst das Präsent dann ja echte Freude aus. Das geht natürlich auch online - viele Portale bieten die Option an, die Ware kostenlos abzugeben.
Möglichkeit 5: Spenden
Wer mit seinem ungeliebten Weihnachtsgeschenk etwas Gutes tun will, kann die Ware natürlich auch spenden. Organisationen wie Oxfam verkaufen die Sachen weiter und helfen damit bedürftigen Menschen. Sie nehmen beispielsweise Kleidung, Bücher oder Spiele; wichtig ist, dass die Ware nicht beschädigt oder dreckig ist. Die Einnahmen aus dem Verkauf fließen in soziale oder Entwicklungsprojekte.
Über dieses Thema berichten wir im WDR am 27.12.2023 auch im Hörfunk: WDR 5 Morgenecho.