Glatte Gehwege sind gefährlich und Hauseigentümer haben dafür zu sorgen, dass niemand auf vereisten Wegen ausrutscht und sich verletzt. Pflichten und Rechte beim Winterdienst sind in Deutschland eindeutig geregelt. Ausreden gelten nicht.
Eigentümer können die Winterdienstpflicht allerdings auf ihre Mieter übertragen. Ist dieser Dienst Bestandteil des Mietvertrages muss der Mieter der Aufgabe nachkommen. Auch in der Hausordnung, die dem Mietvertrag angehängt wird, können diese Regeln verankert sein.
Übrigens: Wer seinen Winterdienst-Pflichten nicht nachkommt, muss bei Unfällen haften. Wer den Winterdienst nicht selbst leisten kann, zum Beispiel wegen Urlaub, muss sich um eine Vertretung kümmern. Schneeschaufel, Besen und Streumittel muss der Hauseigentümer bereitstellen.
Die Kommunen haben in der Straßenreinigungs-Satzungen genau festgeschrieben, wer was tun muss:
Die private Räumpflicht im Einzelnen:
- In der Zeit von 7 bis 20 Uhr muss der Schnee unverzüglich nach Ende des Schneefalls geräumt bzw. die Glätte beseitigt werden.
- Fällt nach 20 Uhr noch Schnee, so muss der werktags bis 7 Uhr des folgenden Tages, sonn- und feiertags von 9 bis 20 Uhr geräumt werden.
- Gehwege müssen grundsätzlich geräumt und gestreut werden - je nach Kommune auf einer Breite von 1 bis 1,50 Metern. Ist er schmaler, muss er ganz von Schnee befreit werden. Ist kein Gehweg vorhanden, müssen 80 Zentimeter am Fahrbahnrand als Fußweg geräumt sein.
- Wer eine Bushaltestelle vor seinem Grundstück hat, muss darauf achten, dass Fahrgäste sie sicher über den Gehweg erreichen können.
- Auch rund um das Grundstück muss der Schnee weg: Rund ein Meter große Gassen sollen zu Mülltonnen und Containern freigeschaufelt sein. Eiszapfen oder Schneeüberhänge an Häusern sollten wegen der Gefahr für Fußgänger entfernt werden, Gullys und Abflüsse zur Kanalisation sollten frei sein, damit das Tauwasser ungehindert abfließen kann.
- Es können Sand, Sägespäne, Splitt oder Granulat gestreut werden.
Warum darf kein Salz gestreut werden?
In vielen Gemeinden ist der private Einsatz von Streusalz explizit verboten und kann mit einem Bußgeld bestraft werden. Denn: Salz ist hochgradig umweltschädlich. Laut Naturschutzbund Deutschland werden dadurch Baumwurzeln geschädigt und das Grundwasser belastet. Auch Hunde oder Vögel könnten Schaden nehmen.
Einige Städte, wie zum Beispiel Düsseldorf, lassen jedoch Ausnahmen zu - zum Beispiel bei plötzlichem Eisregen, sehr steilen Gehwege oder gefährlichen Stellen wie Treppen. In der Praxis werden aber so gut wie nie Bußgelder verhängt. Denn es wird nur selten kontrolliert und auch der Beweis, dass Salz gestreut wurde, ist schwer zu führen.
Anders als die Privateigentümer dürfen die Kommunen Salz streuen, nämlich dann, wenn die Sicherheit der Bürger direkt berührt ist. Das heißt: Um die Straßen auch bei Eis und Schnee befahrbar zu halten, kann Salz eingesetzt werden.
Welche Strafen drohen?
"Wer seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkommt, dem drohen schlimmstenfalls Schadenersatz, Schmerzensgeld oder eine Klage wegen fahrlässiger Körperverletzung", erklärt Carsten Schabosky aus der WDR-Wirtschaftsredaktion.
Kommunale Pflichten
Die Kommune hat die Pflicht, die öffentlichen Straßen, Plätze, Fahrradwege, Parkstreifen, Haltestellenbuchten von Schnee und Eis zu befreien. Die städtische Winterwartung umfasst auch das Bestreuen der Gehwege, der Fußgängerüberwege und der gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee und Eisglätte.