Zunächst wolle das Gericht die Klagen und Anträge der Verbände prüfen, heißt es in einer Mitteilung des Verwaltungsgerichts. Bis hier Urteile gefallen sind, darf die Wölfin demnach nicht abgeschossen werden.
Über die Eilanträge soll in der kommenden Woche entschieden werden. Laut Verwaltungsericht gehe es einerseits um den Schutz einer streng geschützten Art und andererseits um die Abwendung ernster landwirtschaftlicher Schäden.
Umweltverbände klagen
Am Mittwochabend hatte der Kreis Wesel eine Allgemeinverfügung erlassen, nach der die "zielgerichtete Tötung eines Wolfes zugelassen [sei] mit dem Ziel, die Wölfin GW954f zu entnehmen." Die Bezeichnung steht dabei für die Wölfin Gloria. Sogenannte Jagdausübungsberechtigte dürften die Wölfin schießen, wenn sie sich vorher bei der Naturschutzbehörde des Kreises gemeldet und einen ensprechenden Antrag gestellt hätten.
Am Donnerstag hatte der BUND mitgeteilt, gegen diese Allgemeinverfügung Klage eingereicht zu haben. Der Grund: Laut BUND sei die Allgemeinverfügung fehlerhaft und nicht ausreichend begründet. So sei unter anderem nicht genug beachtet worden, dass es sich bei der Wölfin um das einzige reproduzierende Tier in der Region handele. Auch die Gesellschaft zum Schutz der Wölfe hatte Klage eingericht.
Unsere Quellen:
- Verwaltungsgericht Düsseldorf
- BUND NRW
- dpa