Das Oberverwaltungsgericht Münster sieht in dem Protestcamp eine Veranstaltung, die durch die Versammlungsfreiheit geschützt ist. Das gelte auch, obwohl die Zelte auf der Rasenfläche vor dem Hauptgebäude der Aachener Universität aufgebaut seien. Die Fläche stellt, so das Gericht, einen öffentlich zugänglichen Kommunikationsraum dar; der Forschungs-, Lehr- und Prüfungsbetrieb werde nicht gestört.
OVG hebt Entscheidung der Vorinstanz auf
Das OVG kassierte damit eine Entscheidung der Vorinstanz, des Verwaltungsgerichts Aachen, das eine zu Ende September angeordnete Räumung als "voraussichtlich rechtmäßig" angesehen hatte. Die Mitglieder des Protestcamps demonstrieren seit Mai dieses Jahres gegen den Einsatz des israelischen Militärs im Gaza-Streifen. Die israelische Armee geht dort militärisch vor, nachdem die militant-islamistische Terrormiliz Hamas im Oktober 2023 aus dem Gaza-Streifen heraus Israel angegriffen hatte.
Die Protestierenden fordern die Universität auf, sich zu positionieren und die Kooperation mit der Technischen Universität in Haifa, dem Technion, zu beenden.
Kritik von Wissenschaftlern an Protestaktion
Wissenschaftliche Mitarbeiter der RWTH, die an der sogenannten Umbrella-Kooperation mit dem Technion beteiligt sind, kritisieren die Entscheidung des OVGs. So hätten Teilnehmende des Protestcamps die Namen von wissenschaftlichen Partnern aus Israel auf Plakaten veröffentlicht und sie der Beteiligung am Genozid beschuldigt. Das Protestcamp sei plakativ und einseitig und vor einer öffentlichen Einrichtung nicht angemessen.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Die RWTH Aachen teilte am Donnerstag mit, man nehme die Entscheidung des Gerichts zur Kenntnis. Klar sei, dass die Haltung der Hochschule zur Freiheit von Forschung und Wissenschaft unverrückbar bestehen blieben.
Unsere Quellen:
- OVG Münster
- Reporterin vor Ort