Wer ein krankes Kind hat, kann die Krankschreibung zur Betreuung seit dem 18. Dezember auch per Telefon beantragen und muss dafür nicht in die Arztpraxis. Bundesgesundheitsminister Lauterbach (SPD) hatte die Krankenkassen darum gebeten, dafür die Regeln zu schaffen. Auch die Krankschreibung wegen der eigenen Erkrankung ist inzwischen wieder telefonisch möglich. Was es zu beachten gilt:
Wie komme ich an eine AU-Bescheinigung, wenn mein Kind krank ist?
Wer sein krankes Kind betreuten muss, kann seit dem 18. Dezember eine ärztliche Bescheinigung telefonisch in der Kinderarztpraxis beantragen. Man muss nicht mehr mit dem Kind in die Praxis und es einem Arzt vorstellen. So sollen die Praxen und die Eltern entlastet und Infektionen im Wartezimmer vermieden werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Arztpraxis das Kind bereits kennt. Die Bescheinigung gilt für maximal fünf Tage und wird von der Arztpraxis elektronisch direkt an die Krankenkasse übermittelt.
Für wen gilt die neue Regel?
Eltern - nur Eltern, keine anderen Personen - können sich für die Betreuung ihrer kranken Kinder bis zwölf Jahren von der Arbeit freistellen lassen. Die Krankschreibung braucht man, um Kinderkrankengeld von den Kassen zu bekommen, die in der Regel 90 Prozent des wegfallenden Netto-Lohns als Ausgleich zahlen. Insofern können auch Selbstständige Kinderkrankengeld beantragen, weil es nicht der Arbeitgeber zahlt. Privatversicherte haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld, weil es eine Leistung der gesetzlichen Kassen ist. Unter Umständen gibt es aber Ersatzregelungen.
Können die Tage flexibel genommen werden?
Ja. Wer zum Beispiel an zwei Tagen in der Woche eine Betreuung für das kranke Kind hat, kann die Tage einzeln beantragen. Das ist auch ein Vorteil für Eltern, die sich bei der Betreuung mit dem anderen Elternteil abwechseln. Insgesamt haben Eltern ab 2024 Anspruch auf 15 Tage im Jahr, für die sie Kinderkrankengeld beantragen können. Bislang waren es zehn. Alleinerziehende haben 30 Tage Anspruch.
Was ist noch wichtig?
Grundsätzlich gilt die Regel nur für "leichte Symptome". Einen gesetzlichen Anspruch auf die Krankschreibung per Telefon hat man nicht. Letztlich entscheidet der Arzt oder die Ärztin, ob er oder sie das Kind sehen möchte. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung geht aber davon aus, dass viele Praxen von der Regel Gebrauch machen werden, weil sie für eine enorme Entlastung sorge. Nach Ablauf der ersten fünf Tage muss man für eine Folgebescheinigung außerdem definitiv in die Praxis.
Wie reagieren die Kinderärzte?
Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte NRW (BVKJ) findet die neuen Regeln gut. "Wenn ein Kind nachts einmal gebrochen hat und morgens weitgehend wieder fit ist, braucht es nicht unbedingt eine Untersuchung. Arzttermine aus rein bürokratischen Gründen, um eine Bescheinigung zu bekommen, sind sinnlos", sagte Christiane Thiele, Kinderärztin aus Viersen-Süchteln und Vorsitzende des Landesverbandes des BVKJ dem WDR. Die medizinischen Fachangestellten seien gut ausgebildet und könnten am Telefon einschätzen, ob ein Kind vorbei kommen müsse oder nicht.