Islamische Feiertage in NRW

Rücksicht statt Gesetz

Stand: 29.12.2014, 12:00 Uhr

Die Idee des niedersächsischen Ministerpräsidenten, Stephan Weil, islamische Feiertage in Zukunft gesetzlich anzuerkennen, stößt in NRW auf Ablehnung. Ein generelles Arbeits- und Schulfrei für Fastenbrechen oder Opferfest soll es laut Landesregierung nicht geben - stattdessen sollen Unternehmen und Schulen in Einzelfällen Rücksicht nehmen.

Von Maike von Galen

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In Nordrhein-Westfalen sollen islamische Feiertage auch in Zukunft nicht staatlich anerkannt werden. Ein generelles Arbeits- und Schulfrei fürs traditionelle Fastenbrechen am Ende des Ramadans oder anlässlich des islamischen Opferfests lehnt die Landesregierung bislang ab: "Das Land plant keine weitere gesetzliche Anerkennung von religiösen Feiertagen", so ein Sprecher der Landesregierung.

Der niedersächsische Ministerpräsident Stephan Weil (SPD) hatte am Wochenende (27.12.2014) die staatliche Anerkennung von islamischen Feiertagen ins Gespräch gebracht. Es sei durchaus möglich, das niedersächsische Feiertagsgesetz zu ändern, "um auch islamische Feste als religiöse Feiertage anzuerkennen", sagte Weil der "Hannoverschen Allgemeinen Zeitung". Er ließ allerdings offen, ob an diesen Festtagen generell nicht gearbeitet werden muss und es auch schulfrei geben soll.

Staatsvertrag mit Islamverbänden

Niedersachsen verhandelt derzeit mit drei Islamverbänden über einen Staatsvertrag, der Anfang 2015 unterzeichnet werden soll. Darin geht es unter anderem um eine islamische Seelsorge in Pflegeheimen, muslimische Bestattungen und Voraussetzungen für den Bau von Moscheen. Niedersachsen ist nach Bremen und Hamburg das dritte Bundesland, das über einen Staatsvertrag mit muslimischen Verbänden verhandelt.

In Hamburg gibt es bereits seit 2012 einen Staatsvertrag mit muslimischen Verbänden. In diesem ist geregelt, dass die drei höchsten islamischen und alevitischen Feiertage den Status kirchlicher Feiertage erhalten. Schüler können an diesen Tagen vom Unterricht befreit werden, Arbeitnehmer dürfen sich an diesen Tagen freinehmen - die Zeit müssen sie allerdings nacharbeiten.

Schulerlass erlaubt Beurlaubung

In Nordrhein-Westfalen gibt es einen solchen Staatsvertrag bislang nicht. Statt per Gesetz islamische Feiertage einzuführen, hofft die Landesregierung auf ein Entgegenkommen der Arbeitgeber: Sie sollen ihren Mitarbeitern ermöglichen, an religiösen Feiern teilzunehmen. In den nordrhein-westfälischen Schulen gibt es dieses Entgegenkommen bereits seit 1980. Ein Runderlass aus diesem Jahr regelt, dass Schüler für religiöse Feiertage beurlaubt werden können. Die Voraussetzung: Das "Gebot der Feiertagsheiligung" muss in der Religionsgemeinschaft verankert sein, dazu muss nachgewiesen werden, dass der Schüler auch wirklich Mitglied dieser Religionsgemeinschaft ist. Als Beispiele führt der Erlass das muslimische Ramadanfest und das Opferfest an, für das jeder Schulleiter seine Schülern für einen Tag beurlauben darf. Ist diese Genehmigung einmal erteilt, gilt sie für die gesamte Schulzeit.

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