Bull-Terrier

Was Halterinnen und Halter von Listenhunden beachten müssen

Stand: 26.09.2023, 13:39 Uhr

Die Anschaffung bestimmter Hunderassen ist in NRW nur erlaubt, wenn die Halter strenge Auflagen erfüllen. Ein Überblick.

Bedingungen für die Haltung von Listenhunden

  • Halter müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
  • Halter von gefährlichen Hunden und Hunden besonderer Rassen müssen ihre Zuverlässigkeit mit einem polizeilichen Führungszeugnis nachweisen. Von Haltern großer Hunde verlangt das Ordnungsamt ein Zeugnis nicht immer, sondern im Einzelfall.
  • Halter müssen sich mit Ernährung, Haltung, Erziehung, Recht und Eigenschaften ihres Tieres auskennen. Dazu müssen sie einen Sachkundenachweis erbringen.
  • Der Hund darf nicht aus der Wohnung und gegebenenfalls Garten ausbrechen können. Wer zur Miete wohnt und einen gefährlichen Hund oder einen Hund bestimmter Rasse hält, braucht eine spezielle Erlaubnis seines Vermieters.
  • Die Haftpflichtversicherung für den Hund muss mindestens 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden abdecken.
  • Hunde müssen gechipt sein.
  • Halter müssen körperlich in der Lage sein, ihren Hund an der Leine zu halten und zu führen.
  • Grundsätzlich müssen gelistete Hunde ab dem siebten Lebensmonat in der Öffentlichkeit an der Leine gehen und einen Maulkorb tragen. Bestehen die Tiere jeweils einen speziellen Wesenstest, können sie von beidem befreit werden.

Hundesteuer

Die Steuern für einen Listenhund erheben Städte und Gemeinden. Der Satz kann stark variieren. Laut einer Untersuchung des Bundes der Steuerzahler NRW aus dem Jahr 2023 kann die Hundesteuer für gefährliche Hunde zwischen 120 Euro und 1200 Euro betragen. Besteht der Hund einen Wesenstest, können Halter von einer erhöhten Hundesteuer befreit werden. Nicht alle Städte erheben eine erhöhte Steuer für Listenhunde, sondern den regulären Hundesteuersatz.