Dreistufentest-Verfahren

Teil 4/7 - Wie sehen die einzelnen Schritte aus?

  • Der Intendant erarbeitet eine Angebotsbeschreibung, für die das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Diese kann zum einen ein vollständig neues Telemedienkonzept, aber auch nur wesentliche Änderung eines bereits durch den Rundfunkrat genehmigten Telemedienkonzepts umfassen. Das dem Rundfunkrat vorgelegte Konzept bzw. die vorgelegte wesentliche Änderung wird auf der Internetseite des Gremiums veröffentlicht.
  • Interessierte Dritte wie zum Beispiel Verbände, Unternehmen oder Privatpersonen haben innerhalb von mindestens sechs Wochen nach Veröffentlichung Gelegenheit, sich zu diesem Vorhaben zu äußern.
  • Zur Abschätzung der ökonomischen Auswirkungen ist der Rundfunkrat verpflichtet, ein externes Gutachten in Auftrag zu geben. Es steht dem Gremium frei, für die Bewertung weiterer Fragen ebenfalls externe Expertise einzuholen.
  • Auf Basis der Angebotsbeschreibung, der Stellungnahmen Dritter sowie den Gutachten entscheidet der Rundfunkrat, ob das digitale Angebot der Rundfunkanstalt den staatsvertraglichen Vorgaben genügt bzw. vom öffentlich-rechtlichen Auftrag umfasst ist. In diese Entscheidung fließen sämtliche Interessen und Bedürfnisse der Allgemeinheit mit ein.
  • Im letzten Schritt prüft die Rechtsaufsicht die ordnungsgemäße Durchführung des Dreistufentests anhand der vom Intendanten übermittelten Verfahrensunterlagen des Rundfunkrats. Nach erfolgreicher Prüfung werden die Telemedienkonzepte, die Gutachten sowie die Beschlüsse des Rundfunkrats auf den Internetseiten der Rundfunkanstalt bzw. des Rundfunkrats veröffentlicht.