Die Neusserin wollte beim Autofahren ihren sogenannten Niqab tragen. Das ist ein Schleier, der den gesamten Kopf, den Schulter-, Hals- und Brustbereich bedeckt und nur einen dünnen Schlitz für die Augen frei lässt. Die Muslima hatte religiöse Gründe angeführt. Sie wollte eine Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot am Steuer erwirken.
Kein Anspruch auf Befreiung vom Verhüllungsverbot
Die Bezirksregierung Düsseldorf wollte das nicht zulassen. Dagegen hatte die Frau geklagt, zuerst vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf. Nachdem das die Klage abgewiesen hatte, wandte sich die Frau an die nächsthöhere Instanz, das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW in Münster. Doch auch das kam jetzt zu dem Schluss, dass die Frau keinen Anspruch auf Befreiung vom Verhüllungsverbot am Steuer hat.
Zur Begründung hieß es: Die Regelung in der Straßenverkehrsordnung, dass Kfz-Führer ihr Gesicht nicht verhüllen dürfen, sei verfassungsgemäß. Damit verfolge der Gesetzgeber das Ziel, die Identität von Kfz-Führern Autofahrer bei automatisierten Verkehrskontrollen (Blitzer o.ä.) zu gewährleisten, um diese dann bei Verkehrsverstößen heranziehen zu können.
Verbot zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer
Außerdem sei nur ohne Schleier die Rundumsicht gewährleistet. Damit diene das Verbot dem "Schutz hochrangiger Rechtsgüter" anderer Verkehrsteilnehmer, begründete das Gericht die Entscheidung. "Ein allgemeiner Vorrang der Religionsfreiheit vor diesen Rechtsgütern besteht nicht".
Aber trotz dieser OVG-Entscheidung muss sich die Bezirksregierung Düsseldorf doch noch einmal mit dem Fall beschäftigen. Denn nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts hat die Behörde bei der Ablehnung des Antrags der Neusserin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ihren Ermessensspielraum "nicht fehlerfrei ausgeübt".
Die Neusserin kann gegen die OVG-Entscheidung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Unsere Quellen:
- Nachrichtenagentur epd
- Oberverwaltungsgericht NRW
Über dieses Thema berichtet der WDR am 05.07.2024 auch im Fernsehen in der WDR Lokalzeit Düsseldorf.