Die Kündigungen werden zum 31. März 2023 wirksam, sofern die Kunden nicht bis dahin noch zustimmen.
Die Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt regelmäßig. Früher haben die Banken und Sparkassen angenommen, dass Kundinnen und Kunden einverstanden sind, wenn sie nicht widersprechen.
Aktive Zustimmung erforderlich
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Frühjahr 2021 ist eine solche stillschweigende Zustimmung aber nicht zulässig. Daher müssen die Banken die Einwilligung zu den aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aktiv einholen. Darin werden zum Beispiel die Kontenmodelle und deren Preise geregelt.
Kündigung kann noch abgewendet werden
Die Sparkasse KölnBonn hat angekündigt, dass die Konten nach einer Kündigung noch einen Monat als "neues Kontomodell" weitergeführt werden. Wenn der Kunde das Konto dann nutzt, gilt dies als aktive Zustimmung. Wird das gekündigte Konto in dieser Zeit nicht genutzt, wird es geschlossen.
Andere Institute verfahren ähnlich
Bei der Kreissparkasse Köln und der Volksbank Köln Bonn sind die Fallzahlen erheblich geringer, hier fehlt die Zustimmung jeweils nur bei etwa einem Prozent der Kundinnen und Kunden, so die Geldinstitute auf Anfrage des WDR.
Über dieses Thema berichten wir auch in der Lokalzeit im Hörfunk auf WDR2.