McCain gewinnt Markenschutzstreit um Smiley-Krokette vor dem Düsseldorfer Oberlandesgericht

Stand: 19.12.2024, 14:23 Uhr

Zwei Lebensmittelhersteller stritten vor Gericht, wer Kroketten in Smiley-Form herstellen darf. Nun ist in zweiter Instanz ein Urteil gefallen.

Von Martin Höke

Die Kartoffelkrokette in Smiley-Form darf auch weiterhin nur vom Marktführer McCain hergestellt und vertrieben werden. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf heute entschieden und in der Berufung die Klage des Konkurrenten Agrarfrost aus Wildeshausen abgewiesen. Die Niedersachsen wollten den Smiley auch für ihre Kroketten nutzen.

Was den Rechtsstreit ausgelöst hat

"Kartoffelpürree in lächelnder Form" - So bewirbt ein deutscher Supermarkt online die Smiley-Kroketten des kanadischen Marktführers McCain. Der Konzern hat sich das weltweit bekannte Symbol des lächelnden Gesichts für seine Kartoffel-Tiefkühlprodukte als Marke schützen lassen und bewirbt damit seit 25 Jahren seine Smiley-Kartoffelkroketten.

Als der Konkurrent Agrarfrost aus Wildeshausen in Niedersachsen im Oktober 2017 auf der Kölner Ernährungsmesse "Anuga" ebenfalls mit einer Smiley-Krokette auftauchte, zog McCain vor das Düsseldorfer Landgericht. Das untersagte der Firma aus Niedersachsen per einstweiliger Verfügung, das Kartoffelprodukt weiter anzubieten, es zu bewerben, zu vertreiben und zu exportieren.

Das nahm Agrarfrost zunächst hin, ging dann aber Jahre später erneut gegen die Verfügung juristisch an und verlor erneut in Düsseldorf.

Wie die Unternehmen argumentieren

Das wollte Agrarfrost nicht akzeptieren und klagte erneut, diemal am Oberlandesgericht. Die Firma meinte, sie verletze die Markenrechte des kanadischen Konkurrenten nicht. Eine Verwechslungsgefahr bestehe nicht. Die Agrarfrost-Smiley-Kroketten würden nämlich nicht in Supermärkten an Endverbraucher verkauft, sondern nur an Profi-Einkäufer aus der Gastronomie für Kitas, Kantinen und Restaurants.

Außerdem habe man das Firmenlogo von McCain nicht verwendet und der Smiley sei nur ein Allerweltszeichen, dessen Form nicht als Zweitmarke wahrgenommen werde.

Das sah der kanadische Marktführer völlig anders. Einer Umfrage zufolge verbinde ein großer Teil der Verbraucher die Smiley-Krokette mit McCain. Eine Konzernanwältin betont, dass die dreidimensionale Krokette, also das gesamte Produkt, die Marke sei. Daher bestehe eine hochgradige Verwechslungsgefahr.

Smileykrokette ist die Marke

Die Düsseldorfer Richter entschieden nun, Agrarfrost habe tatsächlich gegen Markenrecht verstoßen. Denn Marktführer McCain hat sich die lächelnde Krokette beim europäischen Amt für geistiges Eigentum schützen lassen.

Das Argument der Niedersachsen, die eigenen Smiley-Kroketten würden nur an Großkunden aus der Gastronomie verkauft und nicht an Verbraucher verkauft, zog bei den Richter nicht. Denn McCain vertreibt als einzige seit über 25 Jahren die Grinsekrokette weltweit.

Der Vorsitzende Richter Erfried Schüttpelz wies heute daraufhin, dass in seltenen Fällen auch die Form einer Ware durch das Markenrecht geschützt werde. So im aktuellen Fall auch die Smiley-Krokette.  Das bekannteste Beispiel für sogenannte geschützte Warenformen ist die originale Coca-Cola-Flasche.

Unsere Quellen:

  • Landgericht Düsseldorf
  • Oberlandesgericht Düsseldorf

Über dieses Thema berichten wir am 19.12.2024 im WDR-Fernsehen in der Lokalzeit Düsseldorf, 19.30 Uhr.