Kein Nachtflugverbot für Fußballer der EURO 2024

Stand: 28.06.2024, 15:13 Uhr

Eigentlich sollten die Nachtflugverbote in NRW wie bisher auch während der Fußball-EM gelten. Doch nun hat das Land Ausnahmen für Nationalmannschaften in Düsseldorf und Dortmund ermöglicht.

"Die Finalphase der UEFA Fußball-Herren-Europameisterschaft 2024 ruft - anders als die Gruppenphase - eine zeitlich eng begrenzte Sondersituation hervor", heißt es in dem Erlass des Verkehrsministeriums, der dem WDR vorliegt. Deshalb könnten "Abweichen von geltenden Betriebsbeschränkungszeiten im Interesse des störungsfreien Ablaufs des Turniers gerechtfertigt sein".

Das bedeutet, dass die Bezirksregierungen Düsseldorf und Münster mit diesem Erlass bis zum 14. Juli Ausnahmen vom Nachtflugverbot an den Flughäfen Düsseldorf und Dortmund erteilen können. Normalerweise dürfen dort ab 22 Uhr keine Passagiermaschinen mehr starten.

"Sitzende Beförderung" für Spieler möglichst kurz halten

Begründet wird die Möglichkeit mit dem besonderen öffentlichen Interesse an der Finalphase. Dieses könne sich "ausnahmsweise gegenüber dem hoch bedeutsamen - und daher regelmäßig zu wahrenden - Schutz der Nachtruhe für die Anwohnerinnen und Anwohner der Verkehrsflughäfen Dortmund und Düsseldorf durchsetzen", heißt es in dem Erlass.

Darüber hinaus gebe es auch "veränderte sportphysiologische Anforderungen an die teilnehmenden Spieler" in der Finalrunde. Durch etwa verkürzte Regenerationszyklen wäre es "im Regelfall sportphysiologisch nicht sinnvoll und angemessen, das Risiko muskulärer Verletzungen durch eine sitzende Beförderung von deutlich mehr als einer Stunde substantiell zu erhöhen."

Ausnahmen nur für Mannschaften

Nach der Gruppenphase werden in NRW bis zum 10. Juli noch vier Achtelfinals, ein Viertelfinale und ein Halbfinale an den Spielorten Dortmund, Düsseldorf, Gelsenkirchen und Köln stattfinden. Im Erlass wird ausgeführt, dass sich die Spielzeit durch Verlängerungen oder Elfmeterschießen auf bis zu 150 Minuten verlängern könne. "In diesem Zusammenhang kann es vorkommen, dass für die teilnehmenden Turniermannschaften nach Spielende ein Bedarf entsteht, die Heimreise in ihr Turnierquartier über den zum Stadion bzw. zum Turnierquartier nächstgelegenen Verkehrsflughafen abzuwickeln."

Der Erlass bezieht sich nur auf "mannschaftsbezogene Flugbewegungen", also nicht auf Funktionäre oder Medienvertreter.