Genehmigungsverfahren für das Online-Angebot der SPORTSCHAU abgeschlossen

Stand: 15.02.2023, 14:23 Uhr

Das Telemedienänderungskonzept für das Internetangebot der SPORTSCHAU ist genehmigt. Nach dem Rundfunkrat hat auch die Rechtsaufsicht im Dezember 2022 ihre Prüfungen abgeschlossen.

Im TMÄK legt die SPORTSCHAU die wesentlichen Änderungen ihres Online-Angebots sportschau.de seit dem ersten Telemedienkonzept aus dem Jahr 2010 dar und begründet sie. Hinzu kommen weitere Konkretisierungen des TMÄK im Rahmen von Erläuterungen des Intendanten. Auch diese sind Teil des TMÄK und werden vom Genehmigungsbeschluss erfasst.

Das Telemedienänderungskonzept (TMÄK) für sportschau.de 2021 als pdf-Version:

Genehmigungsbeschluss und Erläuterungen des Intendanten im pdf:

Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten wie der WDR sind nach dem Medienstaatsvertrag dazu verpflichtet, einen so genannten Dreistufentest für ihr Online-Angebot durchzuführen, wenn sie neue Angebote  online veröffentlichen wollen oder wesentliche Veränderungen im bestehenden Angebot planen. In diesem dreistufigen Prüfverfahren wird vom Rundfunkrat geprüft,

  • ob das Angebot den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft genügt
  • in welchem Umfang es qualitativ zum publizistischen Wettbewerb beiträgt
  • wie hoch der finanzielle Aufwand des Angebots ist.

Der Rundfunkrat hat diesen Dreistufentest als Aufsichtsgremium über den WDR durchgeführt.  Nach der Genehmigung durch den Rundfunkrat hat abschließend die Rechtsaufsicht über den WDR, die Staatskanzlei des Landes NRW, die Ordnungsgemäßheit des Verfahrens geprüft und bestätigt. Damit ist das Genehmigungsverfahren erfolgreich abgeschlossen.

Wesentliche Änderungen

Erstmalig 2010 hatte der WDR – wie alle anderen Landesrundfunkanstalten der ARD, das ZDF und Deutschlandradio auch – ein Telemedienkonzept für sein Internet-Angebot sportschau.de erstellt.

Das Telemedienkonzept 2010 für sportschau.de als pdf-Version:

Das nun genehmigte Telemedienänderungskonzept zeigt die Weiterentwicklung dieses Angebots seit 2010 auf und bildet die staatsvertraglichen Erweiterungen des Telemedienauftrags für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Hinblick auf die wesentlichen Änderungen ab.

Zu den Erweiterungen gehört, dass es den Rundfunkanstalten nunmehr ausdrücklich erlaubt ist, ihre Inhalte auf Drittplattformen – also beispielsweise Facebook, Instagram oder anderen Sozialen Medien – anzubieten. Auch ist es zulässig, „online only“-Inhalte zu veröffentlichen – also Inhalte, die nur im Internet angeboten werden und nicht auch für das lineare Programm im Radio und im Fernsehen.

Des Weiteren wird durch den Medienstaatsvertrag den Rundfunkanstalten gestattet, ihre Inhalte online grundsätzlich über längere Zeiträume anzubieten. Welche Inhalte wie lange online angeboten werden, wird im TMÄK konkret dargelegt und begründet. Dass es begrenzte Verweildauern für Online-Inhalte öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten gibt, hat sich nicht verändert.