Stichtag

14. Juni 1973 - Gesetz zur 0,8-Promillegrenze beschlossen

Im Grunde ist es ganz einfach: Wer getrunken hat, gehört nicht an das Steuer eines Autos. Denn Alkohol beeinträchtigt die Wahrnehmung und die Reaktion des Fahrers. Spätestens bei 0,3 Promille lässt sich die Entfernung entgegenkommender Fahrzeuge schwer abschätzen und das Überholen ist entsprechend riskanter. Trotzdem ist die Frage, mit welchem Alkoholgehalt im Blut man im Straßenverkehr unterwegs sein darf, ebenso umstritten wie etwa das Tempolimit.

1,5 Promille ist die erste Marke, die der Bundesgerichtshof 1953 setzt. Bestraft werden alkoholisierte Autofahrer aber nur, wenn sie einen Unfall verursachen. Die Höhe des Grenzwertes überrascht, weil schon damals wissenschaftlich nachgewiesen ist, welche Auswirkungen Alkohol auf den Straßenverkehr hat.

Heinemann kann sich nicht durchsetzen

In den 1960er Jahren steigt die Zahl der Autos rasant an. Jedes fünfte Unfallopfer im Straßenverkehr ist auf eine Alkoholfahrt zurückzuführen. Darum versuchen Politiker, Trunkenheit am Steuer bereits ab 0,8 Promille als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. "Wer Alkohol trinkt und Auto fährt, ist ein gefährlicher Mensch", sagt der Sozialdemokrat Gustav Heinemann 1967. Aber der damalige Bundesjustizminister und spätere Bundespräsident kann sich jedoch ebenso wenig durchsetzen wie seine Amtsvorgänger.

Rund 4.000 Unfalltote jährlich sind auf die Länge dann doch zu viel: Am 14. Juni 1973 beschließt der Bundestag die 0,8-Promillegrenze. Später stimmt auch der Bundesrat zu, dass in das Straßenverkehrsgesetz mit dem Paragraphen 24a die entsprechende Bestimmung aufgenommen wird. Ab dem 26. Juli 1973 gilt: Wer von der Polizei mit einem Alkoholspiegel zwischen 0,8 und 1,29 Promille angetroffen wird, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Es drohen Geldbußen von bis zu 3.000 Mark (knapp 1.500 Euro) und im "Regelfall" mit einem Fahrverbot von bis zu drei Monaten geahndet wird. Von 1,3 Promille an aufwärts liegt nun ein Straftatbestand vor. Wer so viel Alkohol im Blut hat, wird juristisch als absolut fahruntüchtig eingestuft. Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zum 10.000 Mark (knapp 5.000 Euro).

Fahrverbot, Punkte, Bußgeld

Mittlerweile sind die Grenzewerte weiter gesenkt worden. Heute können Fahrfehler schon bei 0,3 Promille Konsequenzen haben. Wer mit 0,5 Promille angehalten wird, erhält einen Monat Fahrverbot, vier Punkte in Flensburg und muss ein Bußgeld von 500 Euro bezahlen.

Als absolut fahruntüchtig gilt man heute ab 1,1 Promille Alkoholgehalt im Blut. Dieser Zustand wird als Straftat gewertet, mit sieben Punkten in Flensburg und Führerscheinentzug geahndet. Für Fahranfänger gilt in der Probezeit inzwischen ein absolutes Alkoholverbot.

Stand: 14.06.2013

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