13. Februar 2007 - Verfassungsrichter entscheiden über Vaterschaftstests

Stand: 13.02.2017, 00:00 Uhr

Zuerst gibt es nur ein paar Gerüchte im Bekanntenkreis. Dann kommen Walter selbst Zweifel: Ist Laura nicht seine leibliche Tochter? Schließlich holt er Lauras alten Kaugummi aus dem Mülleimer und schickt diesen zusammen mit einer eigenen Speichelprobe ins Labor.

Das Ergebnis bestätigt seine Zweifel: Walter ist nicht der biologische Vater. "Eine solche Nachricht ist ein tiefer Bruch für die Person", weiß Simone Schmollack, Autorin des Buches "Kuckuckskinder, Kuckuckseltern", in dem auch Walters und Lauras Geschichte steht.

Hohe Hürden für Vaterschaftstest

Wollen zweifelnde Männer wie Walter ihre Vaterschaft ohne Zustimmung der Mutter offiziell klären lassen, müssen sie vor Gericht ziehen. Bis 2008 sind die Hürden dafür recht hoch. Der Betroffene muss nachweisen, dass nach "objektiver Betrachtung erhebliche Zweifel an der Vaterschaft" bestehen.

So reicht 2001 eine nur zu zehn Prozent verbliebene Zeugungsfähigkeit eines Mannes in den Augen der Richter nicht als Grund aus, um einen offiziellen Vaterschaftstest machen zu lassen.

Teilerfolg für "Kuckucksvater"

Der Betroffene zieht mit dem Ergebnis eines heimlichen Tests erneut vor Gericht. Der Bundesgerichtshof urteilt 2005, dass auch ein heimlicher Test nicht als Anlass für eine Vaterschaftsuntersuchung ausreicht. Denn: Heimliche Test sind generell rechtswidrig, weil sie die Grundrechte von Mutter und Kind verletzen.

Der vermutete Kuckucksvater gibt nicht auf und bringt seinen Fall vor das Bundesverfassungsgericht. In Karlsruhe erzielt er am 13. Februar 2007 einen Teilerfolg: Zwar teilen die Verfassungsrichter die Meinung der Kollegen, dass heimliche Abstammungstests unzulässig sind. Allerdings stufen sie die Hürden für die Überprüfung der Vaterschaft als zu hoch ein.

Recht auf Überprüfung der Vaterschaft

Das muss der Gesetzgeber ändern, so die Anweisung der Verfassungsrichter. Über ein Jahr lang wird diskutiert, wie so ein Verfahren aussehen soll. Das Ergebnis: Väter haben seit 2008 ein Recht darauf, die Abstammung ihrer Kinder zu überprüfen - ohne rechtliche Folgen. "Und dieser Anspruch ist an keinerlei Voraussetzungen geknüpft, kein Anfangsverdacht, kein Höchstalter des Kindes", erklärt Professor Karlheinz Muscheler von der Ruhr-Universität Bochum.

Der heimliche Vaterschaftstest bleibt allerdings weiterhin verboten und kann mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro bestraft werden.

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