Die damals rot-grüne Landesregierung hatte Wolfgang Albers nach den Vorfällen der "Kölner Silvesternacht" 2015/16, als es am Kölner Hauptbahnhof zu zahlreichen sexuellen Übergriffen von Männern auf Frauen gekommen war, von seiner Aufgabe entbunden und in den Ruhestand geschickt.
Informationen zurückgehalten?
Dem damaligen Polizeipräsidenten wurde vorgeworfen, die Öffentlichkeit nach den Vorfällen nicht rechtzeitig informiert und Details über die Herkunft der Verdächtigen zurückgehalten zu haben. Zwei Drittel der rund 160 Beschuldigten waren nach Angaben der Staatsanwaltschaft Algerier und Marokkaner.
In einem eigens einberufenen Untersuchungsausschuss zur Silvesternacht hatte Albers sich gerechtfertigt: Er habe angesichts der Diskussionen über die Flüchtlingspolitik "nicht leichtfertig" informieren wollen, jedoch immer gesagt, was er aktuell wusste.
Der Ex-Polizeipräsident klagte gegen seine Abberufung am Oberverwaltungsgericht NRW, das den Fall dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegte. Hier entschieden die Richter am Donnerstag, dass Albers zu Unrecht in den einstweiligen Ruhestand versetzen worden sei.
NRW Gesetz nicht rechtens
Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass das Beamtengesetz NRW an der entscheidenden Stelle nicht legitim sei. Der entsprechende Paragraf verstoße gegen das Grundgesetz und sei daher nichtig. Die Vorschrift im Beamtengesetz stufe Polizeipräsidenten in NRW zu Unrecht als politische Beamte ein: Weder sein Aufgabenbereich noch sein Entscheidungsmöglichkeiten wiesen das Amt des Polizeipräsidenten als ein "politisches" aus.
Auf WDR-Anfrage reagierte das zuständige Innenministerium in Düsseldorf zunächst schmallippig. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei "bindend", räumte eine Sprecherin ein. Man werde die Gründe prüfen - und auch den "konkreten Umsetzungsbedarf, der sich aus dem Beschluss ergibt".
Auf die Frage, ob Albers nun wieder Anspruch auf seinen alten Posten habe, erklärte das Ministerium: Albers befinde sich "wegen Erreichens der Altersgrenze im gesetzlich vorgesehenen Ruhestand".
Quellen:
- dpa
- NRW Innenministerium