Transparenz

Rechtsgrundlagen

Funktionen, Aufgaben und Stellung der beiden Säulen sind weitgehend durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geprägt, an der sich auch die Rundfunkgesetzgebung der Länder ausrichtet. So hat das Bundesverfassungsgericht in einer Reihe von Entscheidungen immer wieder betont, dass die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von privatem Rundfunk davon abhängig ist, dass es einen funktionsfähigen öffentlich-rechtlichen Rundfunk gibt, der die Grundversorgung mit Rundfunk für alle sicherstellt und in dem die ganze Vielfalt der bestehenden Meinungen in der Gesellschaft in voller Breite zum Ausdruck kommt. Dies nicht zuletzt deshalb, weil nach Auffassung des Gerichts vom privaten Rundfunk aufgrund seines Zwangs zur Massenattraktivität lediglich ein Grundstandard an Vielfalt erwartet werden kann.

Das WDR-Gesetz


Auftrag, Aufgabe und Organisation des WDR werden im Gesetz über den Westdeutschen Rundfunk Köln festgelegt. Danach ist der WDR eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung. Aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben ergibt sich, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten der Allgemeinheit verpflichtet sind. Sie sind daher unabhängig vom Staat (Staatsferne) sowie von privaten Interessengruppen.

Aufsicht & Kontrolle


Der WDR hat als öffentliche Rundfunkanstalt das Recht der Selbstverwaltung, was bedeutet, dass die staatliche Aufsicht auf eine beschränkte Rechtsaufsicht begrenzt ist. Innerhalb des WDR sind die Kompetenzen auf drei verschiedene Organe verteilt.

Die Leitung der Anstalt obliegt dem Intendanten. Er leitet den WDR selbstständig, trägt die Verantwortung für die Programmgestaltung und für den gesamten Betrieb der Anstalt und hat dafür zu sorgen, dass das Programm den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Der Rundfunkrat vertritt im WDR hingegen die Interessen der Allgemeinheit, wobei er die Vielfalt der Meinungen der Bürgerinnen und Bürger zu berücksichtigen hat. Er hat im Zusammenwirken mit den anderen Anstaltsorganen Intendant/in und Verwaltungsrat sicherzustellen, dass der WDR seine Aufgaben im Rahmen der Gesetze erfüllt. Dementsprechend berät und entschließt er über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Anstalt. Hierzu gehören u.a. Programmentscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung sowie die Entscheidung über Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird.

Der Verwaltungsrat hingegen überwacht die Geschäftsführung des Intendanten mit Ausnahme der Programmentscheidungen.