Die katholischen Bischöfe veröffentlichten in Bonn eine entsprechend reformierte Fassung der so genannten kirchlichen Grundordnung. Sie hat allerdings nur empfehlenden Charakter. Eine rechtswirksame Änderung des Gesetzes tritt erst ein, sobald der jeweilige Bischof die Neuerungen in seinem Bistum in Kraft setzt. Sollte dies in einem Bistum nicht geschehen, gilt dort die bisherige Rechtslage. In der vergangenen Woche hatte die Deutsche Bischofskonferenz mitgeteilt, dass "mehr als zwei Drittel der 27 Diözesanbischöfe" der Reform der Grundordnung zugestimmt hätten.
Konkret sollen arbeitsrechtliche Folgen einer Wiederverheiratung oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auf schwerwiegende Fälle beschränkt werden. Darunter werden solche verstanden, die die Integrität und Glaubwürdigkeit der Kirche beeinträchtigen, oder "ein erhebliches Ärgernis in der Dienstgemeinschaft oder im beruflichen Wirkungskreis erregen" könnten.
Entlassungen nur als "Ultima ratio"
Kündigungen sollen nur das allerletzte Mittel sein; einen Kündigungsautomatismus gebe es nicht, stellt die Bischofskonferenz fest. Für pastoral-katechetische und bischöflich besonders beauftragte Mitarbeiter bleibt die bisherige Rechtslage bestehen: Sie unterliegen erhöhten Loyalitätsbindungen, müssen also bei Wiederheirat oder Eingehen einer Lebenspartnerschaft mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zu einer Kündigung rechnen.