Das geht aus einer einstweiligen Verfügung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom Freitag (05.08.2011) hervor. Die Richter hob damit eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln auf.
Das Landgericht Köln hatte im Mai 2011 entschieden, dass Mitarbeiter der Annahmestellen einschreiten müssten, wenn sie konkrete Hinweise darauf haben, dass ein Kunde sich seine Wette eigentlich nicht leisten kann. Das Oberlandesgericht erläuterte nun, dass zwar laut Glücksspielstaatsvertrag Spieler nicht über ihre Verhältnisse wetten dürften, inwieweit das aber tatsächlich der Fall sei, müsse jeweils überprüft werden, erklärte eine Sprecherin. Ohne eine solche Überprüfung dürfe niemand mit einem Wettverbot belegt werden. Gegen die OLG-Entscheidung könnten keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden, sagte die Sprecherin zu WDR.de. Es sei aber möglich, die Sache in einem sogenannten Hauptsache-Verfahren zu klären.
Der Hintergrund: Geklagt hatte der Sportwetten-Anbieter Tipico. Er hatte der Westdeutschen Lotterie GmbH, kurz Westlotto, einen Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag vorgeworfen. Westlotto habe angeblich Sportwetten an Personen verkauft, die sich den Einsatz nicht leisten könnten.