MONITOR vom 07.11.2019
Keine weiteren Ermittlungen: Der Fall Oury Jalloh am Ende?
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Keine weiteren Ermittlungen: Der Fall Oury Jalloh am Ende?
Monitor. 07.11.2019. 04:04 Min.. UT. Verfügbar bis 30.12.2099. Das Erste. Von Andreas Maus.
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Georg Restle: „Der Fall Oury Jalloh. Was geschah wirklich vor 14 Jahren in dieser Dessauer Polizeizelle? Über den Tod des jungen Asylbewerbers haben wir bei MONITOR schon häufig berichtet. Immer wieder stand der Verdacht im Raum, dass Oury Jalloh von Polizeibeamten umgebracht wurde. Immer wieder gab es neue Erkenntnisse dazu und immer wieder wurden Ermittlungen nicht durchgeführt oder eingestellt. Jetzt gibt es ein neues Gutachten, das diesen Verdacht erhärtet. Andreas Maus über einen endlosen Justizskandal.“
Wie starb Oury Jalloh? Im Januar 2005 verbrannte der Asylbewerber aus Sierra Leone in dieser Zelle qualvoll. Dabei war er an Händen und Füssen angekettet. Trotzdem – so die offizielle Version - soll er sich selbst angezündet haben. Von Anfang an gab es daran Zweifel. Und Indizien, dass möglicherweise Polizisten Oury Jalloh töteten, um zu vertuschen, dass sie ihn vorher misshandelt hatten? Auch der ermittelnde Staatsanwalt wollte deswegen 2017 gegen Polizeibeamten ermitteln – wegen Mordverdachts. Doch dann wurde ihm der Fall weggenommen und letztes Jahr eingestellt. Jetzt könnte es eine weitere Wende geben im Fall Oury Jalloh. Denn es gibt ein neues Sachverständigengutachten, das MONITOR vorliegt. Dieses hat Computertomographien neu ausgewertet – und stellt schwerere Verletzungen fest als bisher bekannt. So etwa einen Bruch der „Nasenscheidewand“, ein „Bruchsystem in das vordere Schädeldach“ und einen „Bruch der 11. Rippe“. Schwerste Körperverletzungen also. Und besonders brisant: Diese seien offenbar „vor dem Todeseintritt“ erfolgt. Wenn das zutrifft, stellt sich jetzt drängender denn je die Frage: wurde Oury Jalloh von Polizisten zuerst misshandelt und dann angezündet?
Prof. Tobias Singelnstein, Strafrechtsexperte, Ruhr Universität Bochum: „Das neue Sachverständigengutachten ist bemerkenswert und bringt eine andere Qualität in das Verfahren, weil sich eben jetzt Dinge deutlich anders darstellen, als es bisher der Fall war. Und das führt aus meiner Sicht dazu, dass eigentlich die Staatsanwaltschaft das Verfahren hier wieder aufnehmen und weitere Ermittlungen anstellen muss, in jedem Fall dieses Gutachten neu bewerten muss.“
Doch das soll nicht passieren. Denn das Oberlandesgericht Naumburg hat jetzt – trotz des neuen Gutachtens – einen Antrag der Nebenklage als unzulässig und weitere Ermittlungen als „unbegründet“ abgelehnt. Es gebe, so das Gericht gegenüber MONITOR, keinen hinreichenden Tatverdacht.
Gabriele Heinecke, Rechtsanwältin der Nebenklage: „Dieser Beschluss ist ein Hau-Ab-Beschluss, muss man sagen. Man nimmt diese neuen Tatsachen aus dem Gutachten, die ja der neuen Technik, der neuen Möglichkeit der Radiologie geschuldet sind, nicht ernst. Man wischt es in wenigen Sätzen weg. Und das setzt etwas fort, was überhaupt in diesem ganzen Verfahren auffällig ist. Es setzt fort, dass man nicht bereit ist, Tatsachen anzuerkennen.“
In dem Gerichtsbeschluss liest sich das so: Bei der Frage nach möglichen Tötungsmotiven von Polizisten heißt es, selbst wenn diese Oury Jalloh den Rippenbruch zugefügt hätten, wäre das
Zitat: „kein nachvollziehbares Motiv für einen Verdeckungsmord“.
Und auch eine Tötung aus fremdenfeindlichen Motiven schließt das Gericht per se aus. So wäre auch das Vorliegen von
Zitat: „institutionellem Rassismus kein Motiv für ein vorsätzliches Tötungsdelikt“.
Gabriele Heinecke, Rechtsanwältin der Nebenklage: „Wie man sagen kann, dass das Motiv des Verdeckungs- … der Verdeckungshandlung nicht infrage kommt, ist mir völlig unerfindlich. Ist glaube ich auch vom Strafrechtlichen, vom Kriminologischen, von allem, wie immer man es anguckt, einigermaßen absurd.“
Prof. Tobias Singelnstein, Strafrechtsexperte, Ruhr Universität Bochum: „Wir führen viele Diskussionen auch über institutionellen Rassismus, individuellen Rassismus in Sicherheitsbehörden, in der Polizei und ich kann nicht nachvollziehen, wie das Gericht angesichts der vorliegenden Faktenlage zu der Entscheidung kommt, dass eine solche Tatmotivation hier unter keinen Umständen eine Rolle gespielt haben könnte.“
Doch zu diesen Vorwürfen wollte sich das Gericht gegenüber MONITOR nicht weiter äußern.
Stand: 07.11.2019, 22:15 Uhr
20 Kommentare
Kommentar 20: RA Alexander Würdinger schreibt am 28.11.2019, 14:39 Uhr :
Das OLG Naumburg durfte sich im Fall Oury Jalloh auch nicht darauf berufen, es sehe sich durch die entgegenstehende Rechtsprechung des BayVerfGH und des OLG München an einer Anwendung der Vorschriften der EMRK und der VwGO auf das gerichtliche Verfahren gehindert. Denn die entgegenstehende Rechtsprechung des BayVerfGH und des OLG München ist schlicht interessengeleitet. Es geht bei jedem einzelnen Verfahren vor dem BayVerfGH bzw. vor dem OLG München einzig und allein darum, strafrechtliche Ermittlungen gegen einen Münchner Richter oder gegen einen Münchner Staatsanwalt zu verhindern - um jeden Preis. Das ist auch für neutrale Beobachter, die nicht selbst in die Verfahren involviert sind, ohne weiteres zu erkennen. Das OLG Naumburg war deshalb gehindert, sich für das gerichtliche Verfahren im Fall Oury Jalloh darauf zu berufen. Das OLG Naumburg musste deshalb nach dem Grundsatz "iura novit curia" im Fall Oury Jalloh eine Mündliche Verhandlung gem. Art. 6 I 1
Kommentar 19: RA Alexander Würdinger schreibt am 28.11.2019, 14:38 Uhr :
Es gibt keine entgegenstehende Rechtsprechung des BVerfG. Das BVerfG schweigt dazu. Vielmehr gebietet die Rechtsprechung des BVerfG exakt seit dem 26. Juni 2014 - Stichwort Tennessee Eisenberg-Entscheidung - dass der "Anspruch auf Strafverfolgung Dritter" (oder wie immer man ihn sonst nennen will) mit Leben erfüllt wird. Dieser Anspruch wird aber nur dann mit Leben erfüllt, wenn dieser Anspruch des Verletzten nicht nur auf dem Papier steht und in Sonntagsreden vorkommt, sondern wenn der Verletzte - ganz praktisch - konkrete prozessuale Verfahrensrechte im Rahmen des Gerichtsverfahrens vor dem OLG erhält. Es reicht dabei vollständig, wenn sich der Verletzte auf konkrete gesetzliche Vorschriften - eben diejenigen der EMRK und der VwGO - berufen kann und nicht dem "pflichtgemäßen Ermessen" (alias freies Belieben) des Gerichts ausgeliefert ist.
Kommentar 18: RA Alexander Würdinger schreibt am 28.11.2019, 12:05 Uhr :
Das bedeutet vor allem, dass das OLG Naumburg im Fall Oury Jalloh den Verletzten - zwingend - Richterliche Hinweise gem. § 86 III VwGO erteilen musste. Denn es war angesichts der außerordentlichen Fülle des in diesem Fall aufgelaufenen Verfahrensstoffs von Anfang an schlicht unmöglich, auf Anhieb "vollständig" vorzutragen. Es war die Pflicht des OLG Naumburg gewesen, seine richterlichen Hinweise gem. § 86 III VwGO so konkret abzufassen, dass es den Verletzten ermöglicht wird, darauf ebenso konkret zu antworten. Nur auf diese Weise konnte das OLG Naumburg auch dem Untersuchungsgrundsatz gem. § 86 I VwGO gerecht werden. Nur wenn die Verletzten ihren Vortrag vervollständigen können, kann auch der Sachverhalt einer vollständigen Überprüfung durch das Gericht unterzogen werden.
Kommentar 17: RA Alexander Würdinger schreibt am 28.11.2019, 12:04 Uhr :
Das bedeutet zunächst einmal, dass das Gericht höherrangiges Recht, das in der Normenpyramide oberhalb der StPO angesiedelt ist, anzuwenden hat. Das ist in diesem Fall Art. 6 I 1 EMRK. Art. 6 I 1 EMRK schreibt eine mündliche öffentliche Gerichtsverhandlung vor. Also ist auch - von Amts wegen - eine mündliche öffentliche Gerichtsverhandlung durchzuführen. Der Grundsatz iura novit curia schreibt aber auch vor, dass das Gericht dasjenige Prozessrecht von Amts wegen anzuwenden hat, das nach den allgemein geltenden Auslegungsmethoden zwingend Anwendung finden muss. Da die StPO in diesem Fall nur "pflichtgemäßes Ermessen", aber keine konkreten, bestimmten gesetzlichen Vorschriften für die Durchführung des Gerichtsverfahrens anzubieten hat, sind selbstverständlich konkrete, bestimmte gesetzliche Vorschriften auf das Gerichtsverfahren anzuwenden. Und dies, nach dem Grundsatz iura novit curia, von Amts wegen.
Kommentar 15: Ulrike schreibt am 23.11.2019, 10:06 Uhr :
Wenn Monitor mal dieses neue Gutachten richtig lesen würde sollte jedem auffallen,dass das auch dieser Gutachter eine Selbstverletzung oder einen Sturz für diese Verletzungen und Brüche eindeutig nicht ausschließt !!! Kein Wort davon von Monitor ? Es gibt Brüche aber keine Durchbrüche,dass ist ein Unterschied. Mal davon abgesehen,dass der Fall längst von der Justiz endgültig abgeschlossen wurde,weil alle Gutachter eine Selbstanzündung von O.J eindeutig eben nicht ausließen konnten ! Alle nicht ein einziger Gutachter hat eine Selbstanzündung ausgeschlossen ! Es scheint so zu sein ,daß nicht wenige von den Spendengeldern gut leben können und es den Angehörigen um eine hohe Entschädigung geht ? Monitor schreibt eben nur die halbe Wahrheit ?
Kommentar 14: Silke schreibt am 17.11.2019, 09:00 Uhr :
Schon merkwürdig,dass ein erster Gutachter nur einen Nasenbeinbruch festgestellt hat und nichts zu dem Zeitpunkt sagten konnte? Laut Zeugen hat O.J mit den Kopf gegen Tisch und Wand geschlagen (Selbstverletzung) wahrscheinlich um ins Krankenhaus zu kommen? Das neue Gutachten wurde auf Grundlage eines CT s gemacht welches erst 2,5 Monate nach O,J Tot angefertigt wurde ! Daher können die Verletzungen auch älter sein bzw, von den Löscharbeiten, Transport usw. stammen? In den 2,5 Monaten gab es genügend Möglichkeiten? Das mit den Entzündungen nach so kurzer Zeit halte ich für sehr unglaubwürdig ein anderer Gutachter hat nichts davon gesehen und ich glaube auch nicht, dass man nach so kurzer Zeit bis zum Tot von O.J solches nachweisen kann? Das Gutachten ist wertlos und nicht Gerichts fest da keine ununterbrochene Beweiskette und jede Menge Möglichkeiten der Manipulation ? Es ist das alte Lied,wessen Geld ich krieg,dessen Lied ich sing. Andere Gutachter sehen das ganz anders !
Kommentar 13: Thomas Schmidt schreibt am 14.11.2019, 12:33 Uhr :
Als Oury Jalloh „gemeinsam mit anderen Afrikanern mehrere Frauen belästigt haben soll“, „hatte er knapp drei Promille Alkohol und Spuren von Cannabis und Kokain im Blut“, laut Wikipedia. Er hat so heftig Widerstand geleistet, das man ihm Hand- und Fußfesseln anlegen musste. Wenn man sich in dem Zustand mit mehreren Polizisten prügelt sind Verletzungen nicht ungewöhnlich. Die Darstellung hier macht den Eindruck, als hätten böse oder womöglich rassistische Polizisten aus einer Laune heraus einen unbescholtenen Bürger misshandelt. Besser man informiert sich auch aus anderen Quellen und verlässt sich nicht nur auf den Filter der öffentlich rechtlicher Medien. Das Oberlandesgericht Naumburg (Saale) hat dazu die Pressemitteilung Nr.: 004/2019 herausgeben, die aus meiner Sicht völlig plausibel ist. Diese Pressemitteilung ist online für jeden einsehbar.
Antwort von Ulrike , geschrieben am 15.11.2019, 13:04 Uhr :
Hallo Thomas,dass haben Sie falsch verstanden.Ich wollte nur darauf hinweisen,dass O.J sich massiv gewehrt hat und die Polizei dann auch Gewalt anwenden muss um in zu verhaften.Das geht gar nicht anders. Dabei kann es auch zu beiderseitigen Verletzungen kommen. Polizisten bekommen oft dabei Tritte ,Schläge und Bisse ab usw. Auch muss man die Aussage des Polizisten Thema Selbstverletzung von O.J (Wand,Tisch ) ernst nehmen. Jedenfalls berichtet Monitor gerne falsch? Der Staatsanwalt Dessau hat den Fall ja selber abgegeben !An den Bundesanwalt usw. Die angeblich feuerfeste Matratze hat es auch nie gegeben. Der Bezug war lediglich Brand hemmend ,Kleidung und Schaumstoff brennen sehr gut und auch Kunstleder brennt ! Eine gründliche Durchsuchung gab es auch nicht(nackt ausziehen in Körperöffnungen sehen O,A usw.) Das neue Gutachten ist nicht gerichtsfest ?
Antwort von Detlev Beutner , geschrieben am 15.11.2019, 18:58 Uhr :
Dass die Verletzungen später erfolgt sind, ist nicht ansatzweise umstritten. Ganz im Gegenteil wurde bisher davon ausgegangen, dass die Verletzungen post mortem auftraten, DAS erst konnte jetzt gezielt wiederlegt werden. Wenn jetzt ein Thomas Schmidt daher kommt, und im nächsten Atemzug dann erklärt: Na gut, wenn nicht nach dem Tod, dann halt viel länger davor - abenteuerlich. Vor allem aber: Sollte das so gewesen sein, hätte es intensiver ärztlicher Betreuung bedurft. Rippenbrüche können (Lunge!) durchaus schnell mal lebensgefährlich sein, ein unbehandelter Rippenbruch im Polizeigewahrsam kann auch schnell zum Totschlag werden. Ach, immer die Relativierer. Zum Kotzen.
Antwort von RA Alexander Würdinger , geschrieben am 22.11.2019, 10:05 Uhr :
Ich danke Herrn Beutner für seinen überzeugenden Kommentar.
Kommentar 12: RA Alexander Würdinger schreibt am 11.11.2019, 10:22 Uhr :
Mit der Tennessee Eisenberg-Entscheidung des BVerfG vom 26. Juni 2014, Az. 2 BvR 2699/10, trat eine Zeitenwende ein. Seither gibt es zugunsten der Hinterbliebenen von Mordopfern einen subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruch auf effektive Strafverfolgung. Dies gilt selbstverständlich auch für den Fall Oury Jalloh. Es kann deshalb hier überhaupt kein Zweifel daran bestehen, dass die Hinterbliebenen des Mordopfers Oury Jalloh einen Anspruch darauf haben, dass der Mordfall Oury Jalloh aufgeklärt wird. Dazu ist zwingend erforderlich, dass Anklage gegen die beiden Polizeibeamten erhoben wird.
Antwort von Bruno Schillinger-Safob , geschrieben am 14.11.2019, 17:22 Uhr :
Besten Dank für die neuen Informationen! ....Tennessee Eisenberg-Entscheidung des BVerfG vom 26. Juni 2014, Az. 2 BvR 2699/10, ...... einen subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruch auf effektive Strafverfolgung.... Wir haben das in unsere eigene Hilfe für Bruno übernommen (Isolationshaft durch Jobcenter im eigenen Zimmer - darf wg. Hautkrankheit nicht mehr ungeschützt ins Tageslicht, mit Schutz 30 Minuten - plus Augen- Nierenschäden (irreparabel) durch Jobcenter - alles mit Erlaubnis von Aufsichtsbehörden - wir sind in UK) - mal sehen wie lange es bei uns, Oury und vielen anderen dauert. Denn es gilt ja der alte Juristen/Behördengrundsatz "alles ist strittig - wir machen nichts". Interessant die Entwicklung bei Gustl Mollath -Klage im März eingereicht, Vergleich im November, inkl. Paradigmenwechsel bei Entschädigungssumme. Plus VIER Ministerien haben für diesen Vergleich zusammengearbeitet. Offenbar muss der Kessel erst richtig unter Dampf stehen, bevor sich die "Elite" bewegt.
Kommentar 11: Joaquin Veyron schreibt am 10.11.2019, 15:17 Uhr :
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Kommentar 10: Leser schreibt am 09.11.2019, 13:37 Uhr :
RA Würdinger redet überall, wo er redet oder den Mund aufmacht, nur Unsinn! Die VwGO und/oder einzelne Vorschriften der VwGO gelten im Klageerzwingungsverfahren natürlich nicht. Und mit der VwGO kann man selbstverständlich kein "Verfahrensstadium", keine "schwerwiegender Verfahrensfehler" oder eine " prozessuale Hinsicht" begründen. RA Würdinger ist ein Unding für sich, das man bitteschön nicht ernst nehmen darf, was man überall, wo er zwanghaft den Mund aufmacht, berücksichtigen muss.
Antwort von RA Alexander Würdinger , geschrieben am 11.11.2019, 07:56 Uhr :
Bedauerlicherweise macht mir schon länger ein - selbstverständlich anonymer - bezahlter Störer zu schaffen. Dies geschieht insbesondere im Rahmen der aktuell laufenden Diskussion auf beck-blog mit dem Titel "BGH kippt Freispruch im Fall Ouri Jallow in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 08.01.2010". Ich setze aktuell dort die im Jahr 2010 begonnene Diskussion über den Fall Oury Jalloh fort.
Antwort von RA Alexander Würdinger , geschrieben am 11.11.2019, 15:25 Uhr :
Der bezahlte Störer meint meinen Aufsatz Alexander Würdinger: Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren. In: HRRS, Nr. 1/2016, S. 29. Diesen Aufsatz habe ich vor allem verteidigt bei 1) Bernd von Heintschel-Heinegg, BGH kippt Freispruch im Fall Ouri Jallow in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam, veröffentlicht am 8. Januar 2010 2) Carsten Krumm, Lesetipp: Aufsatz zum Klageerzwingungsverfahren veröffentlicht am 18. Dezember 2017 3) Carsten Krumm, Diskussionstipp von Alexander Würdinger: Das BVerfG und der Inhalt des Klageerzwingungsantrags veröffentlicht am 2. September 2018 4) Carsten Krumm, Körperverletzung im Amt durch polizeiangeordnete Blutprobenentnahme - Gut, dass der Gesetzgeber geholfen hat! veröffentlicht am 10. August 2019
Kommentar 9: Squareman schreibt am 09.11.2019, 13:25 Uhr :
Ein Skandal sonders gleichen. Nicht nur ein Skandal der Polizei sondern auch ein Justizskandal. Dieser Fall hat mein Vertrauen in die staatlichen Organe nachhaltig beschädigt. Wenn Polizisten möglicherweise beteiligt sind wird nicht so genau hingeschaut. Ein Muster das man in Deutschland immer wieder findet. Bei solchen Fällen muss eine unabhängige Institution ermitteln und nicht die Polizei selbst.
Kommentar 8: RA Alexander Würdinger schreibt am 08.11.2019, 12:05 Uhr :
In dem gegenwärtigen Verfahrensstadium sind folgende fünf Verfahrensvorschriften zu beachten: 1) Anhörungsrüge, § 152a VwGO Gegen die rechtskräftige Entscheidung des OLG Naumburg vom 22. Oktober 2019 ist die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO statthaft. Diese muss innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der angefochtenen Entscheidung beim Prozessvertreter des Verletzten bei Gericht eingehen. Das Gericht erhält dadurch Gelegenheit, seine eigene Entscheidung zu korrigieren. 2) Beiladung der Beschuldigten, § 65 VwGO Damit sich die des Mordes beschuldigten Polizisten zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen äußern können, ist die Beiladung der Beschuldigten gemäß § 65 VwGO anzuordnen. 3) Untersuchungsgrundsatz, § 86 Abs. 1 VwGO Es gilt der Untersuchungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO. Danach hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. 4) Richterliche Hinweise, § 86 Abs. 3 VwGO Ist der Sach- oder Rechtsvortrag des Verletzten unvollständig, sind Richterliche Hinweise gemäß § 86 Abs. 3
Antwort von RA Alexander Würdinger , geschrieben am 08.11.2019, 12:19 Uhr :
Vor allem aber ist in prozessualer Hinsicht zu beachten: 1) Richterliche Hinweise, § 86 Abs. 3 VwGO Ist der Sach- oder Rechtsvortrag des Verletzten unvollständig, sind Richterliche Hinweise gemäß § 86 Abs. 3 VwGO zu erteilen. Der Verletzte erhält danach die Gelegenheit, seinen Sach- oder Rechtsvortrag zu ergänzen. 2) Mündliche Verhandlung, Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK, § 101 Abs. 1 VwGO Wie in jedem anderen Prozess auch, hat auch hier gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK in Verbindung mit § 101 Abs. 1 VwGO eine Mündliche Verhandlung stattzufinden.
Antwort von RA Alexander Würdinger , geschrieben am 08.11.2019, 14:36 Uhr :
Es liegt gleich ein ganzer Stall voll schwerwiegender Verfahrensfehler vor, wobei bereits jeder einzelne Verfahrensfehler, für sich betrachtet, eine für den Beschluss kausale Verletzung des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs i.S.d. Art. 103 I GG darstellt. Das OLG Naumburg wird deswegen das Verfahren in der Sache Oury Jalloh nolens volens fortführen müssen. Aber bitte schön mit anderen Richtern, da sich der Senat in seiner bisherigen Besetzung restlos diskreditiert hat.
Kommentar 7: Ulrike schreibt am 08.11.2019, 08:56 Uhr :
Herr Maus,es ist doch auch aus bisherigen Beiträgen von Monitor bekannt, das O.J erheblichen Widerstand geleistet hat und die Polizei dadurch gezwungen war Gewalt anzuwenden um die Verhaftung durchzusetzen ! Das ist völlig normal und richtig .Dabei kann es auch Verletzungen geben. In der Zelle hat O.J laut Zeugen randaliert und in Anwesenheit eines Arztes immer wieder mit den Kopf gegen die Wand geschlagen(Selbstverletzung)bis diese blutig war . Kein Wort davon von Ihnen !Seltsam. Nur wegen der Selbstverletzungen müsste O.J fixiert werden. Außerdem können die Verletzungen auch alt sein ? Es geht es den Angehörigen aus Afrika hauptsächlich um eine hohe Summe Schmerzensgeld(mind. 70.000 Euro) die wir alle (Steuermittel) bezahlen sollen? Dieser Fall ist längst abgeschlossen und lässt sich nicht mehr aufklären. Kein Gutachter schließt eine Selbstanzündung aus .Kein einziger ! Also aus die Maus ?
Antwort von Bruno Schillinger-Safob , geschrieben am 08.11.2019, 14:27 Uhr :
Auweia, wir bleiben lieber bei den Fakten und unserer Frage: Wie kann jemand der bewegungslos an Händen und Füßen auf eine schwer entflammbare Matratze (dicker Gummibezug, mit Reisverschluss an der Seite, schwer entflammbar zertifiziert) gefesselt ist, ein Feuer machen. Vor allem, wenn man ihm üblicherweise (wie allen Verhafteten) den ganzen Besitz abgenommen hat. Versuchen Sie mal so eine Matratze anzuzünden - bevor sich da irgendwas tut, haben Sie sich schon lange die Finger am Feuerzeug verkohlt. Plus gefesselt, bewusstlos - ein Ding der Unmöglichkeit. Die 2 Frage lautet: Wieso wird die Aufklärung so massiv blockiert, die Fakten unterdrückt? Als 2017 ein Staatsanwalt untersuchen wollten, wurde ihm der Fall weggenommen und innert 6 Wochen hat die neue Staatsanwaltschaft ALLES eingestellt. Sind das tatsächlich Genies, arbeiten die mit Telepathie oder haben die nur Befehle ausgeführt? Denn in 6 Wochen schaffen es die Akten maximal zur neuen Behörde PLUS lesen, kapieren, usw.
Antwort von Ulrike , geschrieben am 09.11.2019, 08:40 Uhr :
Bruno bleiben wir bei den Fakten ! Der Staatsanwalt von Dessau hat den Fall selber abgegeben an den Bundesstaatsanwalt,dieser hat den Fall nicht angenommen und an den Generalstaatsanwalt verwiesen welcher den Fall an die Staatsanwaltschaft Halle verwiesen hat weil diese noch freie Kapazitäten hatte und Dessau völlig überlastet war ! Die Matratze war nicht aus Gummi sondern Kunstleder welches welches immer recht schnell brüchig und porös wird.Kunstleder und der Schaumstoff brennen recht gut,weil beides aus Erdöl hergestellt wird ! Der Brandbeschleuniger war die Kleidung von O.J ? Zwar brennt Kunstleder wirklich nicht sofort aber nach ca. 20-30 sek. wenn man das Feuerzeug draufhält ? Eine gründliche Durchsuchung von O.J hat es nachweislich nicht gegeben ! Er war mit Handschellen fixiert und hatte dadurch genug Spielraum um die Matratze anzuzünden.Die Ergebnisse der Gerichtsmedizin sind eindeutig und kein Gutachter schließt eine Selbstanzündung aus !Keiner. Das ist entscheident !
Kommentar 6: Ilona Bork schreibt am 07.11.2019, 22:22 Uhr :
Dieser Kommentar wurde mehrfach abgegeben und daher an dieser Stelle gesperrt. (die Redaktion)
Kommentar 5: Bruno Schillinger-Safob schreibt am 07.11.2019, 22:18 Uhr :
Das alte deutsche Problem der Justiz - wer ist diese Justiz/Staatsanwaltschaft, die NICHTS erkennen kann, dabei sogar Fakten ignoriert und mit dieser "Begründung" die Nachforschungen einstellt. Dabei beruft sich die Justiz auf die Staatsanwaltschaft und umgekehrt. Das man dabei noch von LAIEN verlangt das diese neue Beweise vorlegen müssen, ohne Zugang zu den dubiosen "Untersuchungsergebnissen" zu haben. Unser Fazit zu dieser Justiz zum Schutz des eigenen Bürokratiecorps: "Lasst uns doch in Ruhe, WIR machen sowieso NICHTS und IHR könnt gar nichts dagegen machen". Wendet man diese Methode auf den Alltag an, dann bedeutet dies, das ein Unfallverursacher vor den Schrottwagen seines Opfers steht, die Augen schließt, sagt "ich kann nichts erkennen" und weiter fährt. Gleiches bei Bauschäden oder seit Jahren erprobt bei Lebensmittelkontrolle (Wilke, usw.), usw.
Kommentar 4: Ilona Bork schreibt am 07.11.2019, 22:17 Uhr :
Ich bin entsetzt...was für ein Rechtssystem ist das, wenn es Sachverständigengutachten einfach ignoriert? Wenn der junge Mann Deutscher gewesen wäre...würdet ihr das dann auch so handhaben....?
Antwort von Bruno Schillinger-Safob , geschrieben am 07.11.2019, 22:27 Uhr :
Diese "Justiz" würde das ebenso machen - so lange das Opfer KEIN Mitglied der Bürokratur/Politik ist, konfabuliert sich die Justiz ihre eigene "Fakten". Anderes Beispiel: Das Bundesverfassungsgericht hat diese Woche die Hartz IV Sanktionen aufgehoben - nach 14 Jahren und vielen PRO Urteilen für den Entzug des Rechts auf Leben. Nun hat ein Sozialgericht endlich das Problem direkt beim BVerfG vorgelegt, denn der Entzug der Lebensgrundlage kann nicht legal und menschlich sein. Simple Frage: Wieso hat in der ganzen Zeit KEIN Gericht dies erkannt, dabei Menschen vernichtet und Grundgesetz Artikel 100 ignoriert, nach dem jedes Gericht das BVerfG direkt anrufen kann, statt die Opfer auf den jahrzehntelangen Justizweg zu schicken? PS die Sozialgerichte wurden oft mit Richtern zur Probe besetzt, um sie "einzunorden".
Kommentar 3: Bürgerrechtler schreibt am 07.11.2019, 21:23 Uhr :
Es ist skandalös, dass nach 14 Jahren noch immer keine umfängliche und zufriedenstellende Aufarbeitung des Sachverhalts stattgefunden hat. Wenn ein Mensch zu Tode kommt und es nur einen minimalen Hinweis auf Unregelmäßigkeiten gibt muss das Verfahren weiter fortgeführt werden! Solche Vorfälle schwächen aufs massivste das Vertrauen in unsere Institutionen!
Kommentar 2: Rudolf Wolff schreibt am 07.11.2019, 16:20 Uhr :
Oury Jalloh und Hussain Fadl nur diese zwei Menschen mal erwähnt sind für mich vorsätzliche Tötungen denn wenn man in den Kopf schießt oder in den Rücken hat vor zu Töten und ich Frage Mich immer warum wird dieses immer wieder Vertuscht weil es Politisch von der Justiz her so gewollt ist und da taucht die Frage bei mir auf haben wir eventuell in der Justiz und in der Polizei oder sogar in der Politik zu viel Rechtes Gedankengut dann muss man ja denken da hat die Politik die Übersicht verloren BEWUSST ? bei so vielen Zufälle sollte man ins Grübeln kommen und es bleibt wie es ist ein Skandal diese Menschen sind Jämmerlich ums Leben gekommen die Opfer und die Hinterbliebenen haben mein Mitgefühl und die Staatlichen Stellen Inkl. Politik sollten sich mal bewusst werden was sie da Angerichtet haben aber so wie ich es sehe für Herren ist dieses Kapitel wohl Abgeschlossen es ist unerträglich. r.wolff
Kommentar 1: Niel Püsch schreibt am 07.11.2019, 14:40 Uhr :
Ihre Formulierung ist zurückzuweisen: hinsichtlich eines zu vermutenden Mordes gibt und gab es nie "Ermittlungen"; es können folglich auch keine solchen "wieder" aufgenommen werden. Was bisher offenbar in Richtung Mordverdacht stattfand, war wohl eher die Behinderung bzw. Untersagung von Ermittlungen auf ausdrückliche Weisung. Diese kann mündlich erteilt worden sein. Das Bundesverfassungsgericht stellte 2015 für solche Fälle (Erschütterung d.Vertrauens in das Gewaltmonopol d. Staates) ein ausnahmsweises Recht des Opfers auf Strafverfolgung fest (NJW -Spezial 2015,57), gab sich aber bisher in anderen Fällen eher restriktiv. Aber da gibt es noch immer den Europäischen Gerichtshof f. Menschenrechte. Die Große Kammer des EuGH entschied im Mai 2019, daß dt. Staatsanwälte "keine hinreichende Gewähr für Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive" haben (um zB Europ. Haftbefehle auszustellen). Die ( Nicht-)Vorgänge bezüglich Dessau /Halle illustrieren einen solchen Fall selbstkarikierend.