Unabhängigkeit

Die Mitglieder des Rundfunkrats sind unabhängig

Der WDR-Rundfunkrat vertritt im WDR die Interessen der Allgemeinheit und hat auf dieser Grundlage seine Aufsichts- und Kontrollfunktion wahrzunehmen. Er ist binnenplural zusammengesetzt, d.h. die ehrenamtlichen Mitglieder des Rundfunkrats kommen aus den unterschiedlichsten Verbänden und Organisationen des Landes, die im WDR-Gesetz einzeln benannt sind oder vom Landtag gewählt werden. Sie werden für eine Amtszeit von fünf Jahren entsandt. Bei seinen Beratungen berücksichtigt der Rundfunkrat die Vielfalt der Meinungen der Bürgerinnen und Bürger (§ 16 Absatz 1 WDR Gesetz).

Die Mitglieder sind als Sachwalter der Allgemeinheit nicht an Aufträge ihrer Entsender gebunden, sie sind also ausdrücklich nicht als Lobby von Einzelinteressen zu verstehen.

Darüber hinaus enthält das WDR-Gesetz, um die Staatsferne und Unabhängigkeit der binnenpluralen Kontrolle zu garantieren, auch Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten, etwa Inkompatibilitätsvorschriften und Abberufungsmöglichkeiten durch den Rundfunkrat.

Gemäß WDR-Gesetz (§ 13) sind Regierungsvertreter von der Mitgliedschaft im Rundfunkrat grundsätzlich ausgeschlossen und von den Entsandten des Landtags (derzeit 15 von 49) dürfen gemäß § 15 Abs. 2 WDR-Gesetz nur bis zu neun Mitglieder einem Parlament angehören.